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Renate Künast
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Frage von Christa L. •

Frage an Renate Künast von Christa L. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Künast,

die unten aufgeführte Sachlage rutscht oft in den Bereich Soziales. Dort aber gehört sie nicht hin. Sie sind Juristin und können mir sicher diese vier Fragen angemessen beantworten.

1. Trifft es zu, dass das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) ausschließlich für die Bürger und Versicherten des Beitrittsgebietes geschaffen wurde, um deren Rentenbelange nach der Wiedervereinigung zu regeln?

2. Waren Ihrer Meinung nach die Deutschen, die vor dem Mauerfall und Wiedervereinigung die DDR verlassen haben und rechtsstaatlich in die alten Bundesländer eingegliedert wurden, zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR als DDR-Bürger anzusehen?

3. Die ehemaligen DDR-Flüchtlinge wurden im Zug ihrer Eingliederungsverfahren nach geltendem Recht (Fremdrentenrecht) in die bundesdeutschen Sozialversicherungen übernommen. Die Rentenversicherungsträger haben den Versicherten darüber entsprechende Bescheide erteilt. Können Sie ein Gesetz nennen, das nach erfolgtem Beitritt der DDR die Löschung dieser Rentenanwartschaften und eine Neubewertung nach dem RÜG zulässt bzw. sogar verlangt? Können Sie ein Gesetz nennen, das die Versicherungsträger aus der Pflicht entlässt, die betroffenen Versicherten darüber zeitnah zu informieren, also auf die Versendung entsprechender Aufhebungsbescheide zu verzichten?

4. Der Bundestag ist lt. Grundgesetz der Gesetzgeber. Die Gesetzesvorlagen werden in der Regel von Fachleuten aus den einschlägigen Ministerien erstellt. Gesetzeskraft erhalten diese nach der Verabschiedung durch den Bundestag.
Halten Sie es für vertretbar, dass die Exekutive nach der Verabschiedung eines Gesetzes dieses Gesetz eigenmächtig auf eine weitere Zielgruppe anwendet, die bei der Debattierung und Verabschiedung des Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen wurde?

Mit freundlichen Grüßen
Christa Ladendorf

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Sehr geehrte Frau Ladendorf,
 
vielen Dank für Ihre Frage.
Das Rentenüberleitungsgesetz hat zum 01.01.1992 das Rentenrecht des Sozialgesetzbuches VI auf die neuen Bundesländer übertragen. In der DDR bzw. in den neuen Bundesländern zurückgelegte Versicherungszeiten wurden in die Systematik der beitrags- und lohnbezogenen westdeutschen Rente eingefügt.
 
Auch jene BürgerInnen, die in den neuen Bundesländern leben, sind seid der deutschen Vereinigung keine BürgerInnen der DDR mehr. Dennoch werden ihre, nun zugänglichen, Versicherungsverläufe in der DDR der Berechnung der Renten zugrunde gelegt. Das halten wir für angemessen und sachgerecht.
 
Nach § 1 Fremdrentengesetz wird das Fremdrentengesetz auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche  Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes  angewendet, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der  Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen en früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht  mehr in Anspruch nehmen können. Das ist aber seit der deutschen Vereinigung nicht mehr der Fall.
 
Unseres Erachtens ist es angemessen und sachgerecht, dass Zeiten einer Versicherung in der DDR für alle, die solche Zeiten zurückgelegt haben, einheitlich ermittelt und bewertet werden.
 
Mit freundlichen Grüßen
Renate Künast

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