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Frage von Heiko M. •

Frage an Reinhold Pix von Heiko M. bezüglich Tourismus

Sehr geehrter Herr Pix,

ich habe eine Frage zur Verhältnismäsigkeit der Benutzungsrechte für Radfahrer und Reiter in §37 Landeswaldgesetz Baden-Württembergs.
Demnach ist das Reiten im Wald auf schmalen Wegen erlaubt. Lediglich "gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Metern Breite" sind davon ausgenommen.

Das Radfahren im Wald ist aber pauschal auf allen "Wegen unter 2 m Breite" verboten.

Wie würden Sie dies unter Berücksichtigung der Trittbelastung und eines evtl. Gefahrenspotentiales beider Nutzergruppen betrachten. Was spricht dafür, das Reiter auf schmalen Wegen unterwegs sein dürfen, Radfahrer aber nicht? Gibt es dazu passende Studien? Ist eine Überarbeitung der entsprechenden Passagen geplant um dem geänderten Freizeitverhalten gerecht zu werden?

Es ist mir bekannt, das in Bezug auf das Radfahren die Ausweisung geeigneter Strecken vor allem in den Naturparken umgesetzt werden soll. Dies soll aber nicht Gegenstand dieser Frage sein. Es geht um das allgemeine Betretungsrecht das alle Bürger in ganz Baden-Württemberg betrifft.

Der Wortlaut im Gesetz:
Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt"

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Sehr geehrter Herr Mittelstädt,

vielen Dank für ihre Anfrage vom 24.07.2014, welche ich Ihnen gern beantworte.

Nach LWaldG § 37 Abs. 3 ist Reiten und Radfahren auf Straßen und geeigneten Wegen erlaubt.

Im Grundsatz sind Wege dann geeignet, wenn diese dauerhaft angelegt, befestigt bzw. naturfest sind, eine erkennbare Wegeanlage aufweisen und zumindest die Befahrung mit einem PKW erlauben. Damit ist Radfahren und Reiten auf Wege mit mindestens PKW-Breite beschränkt. Das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen ist zudem auf Wegen unter 3 Meter Breite und Fußwegen nicht erlaubt. Fußwege sind Wege, welche erkennbar Fußgängern vorbehalten sind. Das Radfahren ist hingegen auf allen Wegen über 2 Meter Breite zulässig. Weiterhin sind Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden grundsätzlich nicht zulässig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhold Pix MdL

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