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Ralph Brinkhaus
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Frage von Richard R. •

Frage an Ralph Brinkhaus von Richard R. bezüglich Finanzen

Die Welt vom 19.02.20 : Staat nimmt Flüchtlingsbürgen Kosten von 21,7 Millionen Euro ab !

Sehr geehrter Herr Brinkhaus,

dies ist ein weiterer Schlag gegen den Rechtsstaat.
Eine Bürgschaft ist eine Bürgschaft und jeder geschäftsfähige Erwachsene ist für sein Handeln und dessen Konsequenzen verantwortlich.
Wenn der Grundsatz "Gleiches Recht für alle" nicht mehr gilt, geraten wir auf eine schiefe Ebene, an deren Ende die Willkür steht.
Nicht der Staat kommt für die Kosten auf, sondern der Steuerzahler !
Auch die Kosten von jährlich über 29 Milliarden Euro für die Flüchtlinge zahlt der Steuerzahler !
Überfällige Investitionen für die Infrastruktur etc. ,für die Bildung, für die digitale Struktur müssen verschoben werden weil kein Geld da ist !
Frage an den Finanzausschuss : Wieso werden die Kosten für die ausgefallenen Flüchtlingsbürgschaften übernommen ?
Wer hat das zu verantworten ?
Bitte um Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
R. R.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rath,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema „Flüchtlingsbürgschaften“.

In den vergangenen Jahren verschickten Jobcenter und Sozialämter Rechnungen für Sozialleistungen an Einzelpersonen, Initiativen und Kirchengemeinden, die zwischen 2013 und 2015 Verpflichtungserklärungen für syrische Flüchtlinge unterschrieben hatten. Grundlage sind Bürgschaften, die auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise übernommen wurden.

Einzelne Bürgen, die eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatten, bekamen Forderungen von bis zu mehreren Zehntausend Euro. Zahlreiche Betroffene zogen gegen die Kostenbescheide vor Gericht. Mit der Begründung, dass der Umfang und die Reichweite der Bürgschaften nicht eindeutig klar geregelt war - viele Helfer und auch die Länder waren damals davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung nur bis zu einer Anerkennung der Flüchtlinge gelten würde - waren die Klagen auch teilweise erfolgreich.

Mit einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes wurde dann im Jahr 2016 klargestellt: "Eine Verpflichtungserklärung erlischt nicht durch eine Änderung des Aufenthaltsstatus", heißt es jetzt in den §§ 68 und 68 a des Aufenthaltsgesetzes. Verpflichtungen, die vor dem 6. August 2016 eingegangen wurden, enden nach drei, die anderen nach fünf Jahren.

Wie auch in dem von Ihnen genannten Artikel erläutert, hatten sich vor diesem Hintergrund die im Wesentlichen betroffenen Länder vor rund einem Jahr mit dem Bund darauf geeinigt, sich an den finanziellen Ausfällen des Bundes, die durch eine Aufhebung der Erstattungsforderungen nach Einzelfallprüfung verursacht werden, anteilig und in angemessenem Umfang zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Brinkhaus

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