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Ralph Brinkhaus
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Frage von André J. •

Frage an Ralph Brinkhaus von André J. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Brinkhaus.

Ich möchte sie gerne bitten, mir ihren persönlichen und den Standpunkt ihrer Partei zur Änderung des §20 EStG und die damit geplanten Änderungen für private Anleger mitzuteilen. Ist ihnen bewusst, das mit dieser Änderung nicht nur die Übertragbarkeit von Verlusten auf Folgejahre eingeschränkt wird, sondern auch die unterjährige Verlustverrechnung auf diesen Betrag von EUR 10.000 begrenzt wird. Es kann (und wird) damit zu der Situation kommen, das man mehr Steuern zahlen muss, als man eigentlich Gewinn erzielt hat!

https://boerse.ard.de/anlagestrategie/steuern/verlustverrechnung-fuer-te...

https://www.meetingpoint-brandenburg.de/neuigkeiten/artikel/60661-Brande...

Und wieso kommt es, das von dieser Änderung ausschließlich Privatanleger betroffen sind? Institutionelle Anleger und Kapitalgesellschaften sind von dieser Änderung nicht betroffen! Wieso? (Vielleicht weil diese ihren Sitz zu leicht in Ausland verlegen könnten?)

Von verschiedenen Stellen (auch teilw. Politikern) wird immer wieder verlangt, das man für sein Alter vorsorgen soll. Hierbei soll man auch in Sachwerte (u.a. Aktien) investieren. Aber sie machen mit derartigen Änderungen eine sinnvolle Absicherung des eigenen Depots für den Privatanleger defakto unmöglich!
Ist ihnen dieses bewusst?

Vielen Dank für ihre geschätzte Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Jessen,

vielen Dank für Ihre Zuschrift zum Thema Verlustverrechnung bei Termingeschäften nach § 20 EstG über Abgeordnetenwatch. Zu diesem Thema habe ich bereits auf diesem Wege mehrfach Stellung bezogen, z.B. auf die ähnliche Anfrage von Frau Rögner vom 24. Januar.

Wie wir auch schon nach dem Beschluss im Finanzausschuss öffentlich formuliert haben, halten wir eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten - unabhängig davon, ob Totalverlust oder einfacher Verlust - weiterhin für sachgerecht. Wir mussten aber mit dem Koalitionspartner einen Kompromiss finden, dem wochenlange Verhandlungen vorausgegangen waren. Unser Koalitionspartner wollte Totalverluste steuerlich überhaupt nicht anerkennen und bestand zunächst rigoros auf einem Nichtanwendungsgesetz zur neuen BFH-Rechtsprechung. Die jetzige Lösung ist ein Kompromiss: die Verluste werden anerkannt, aber nur bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Damit wollten wir zumindest die Kleinanleger davor schützen, einen Totalverlust durch beispielsweise einen Forderungsausfall komplett nicht geltend machen zu können.

Die Regelung ist dank der Hartnäckigkeit der Unionsfraktion aber zumindest besser als die bis 2016 bestehende Verwaltungsauffassung und auch besser als das Vorhaben des Bundesfinanzministers, die steuerliche Anerkennung von Totalverlusten vollständig auszuhebeln.

Wir werden die von Ihnen angesprochenen Punkte jedoch gerne aufnehmen und nochmal auf unseren Koalitionspartner zugehen. Die Beschränkung bei Termingeschäften und Optionsgeschäften gilt erst nach dem 31.12.2020. Damit haben wir noch etwas Zeit für neue Verhandlungen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Brinkhaus

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