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Frage von David S. •

Frage an Ralf Jäger von David S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Was halten Sie von nächtlichen Abschiebungen der Familie mit Kindern, wie jetzt in Vlotho geschehen? Wer trägt dafür die Verantwortung?

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Sehr geehrter Herr S.,

Sie fragen nach der Verfahrensweise Nordrhein-Westfalens mit Nachtabschiebungen von Familien mit Kindern.

Rechtliche Grundlage für die ins Ausland vorgenommenen Abschiebungen ist das Asylrecht. Dieses hat zwei Seiten: Zum einen wird durch das Asylrecht sichergestellt, dass Menschen, denen aus verschiedenen Gründen in Deutschland ein Bleiberecht gewährt wird, gefördert und integriert werden. Zum anderen sollen diejenigen, denen nach eingehender Prüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren das Bleiberecht nicht zusteht, Deutschland möglichst schnell wieder verlassen. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen und für die legale Zuwanderung nach Deutschland langfristig zu stärken.

Nach wie vor steht die freiwillige Ausreise von ausreisepflichtigen Personen im Vordergrund und wird durch das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt. Entscheidet sich die ausreisepflichtige Person trotz einer ausdrücklichen Information darüber, dass ihre Rückführung zeitnah bevorsteht, gegen eine freiwillige Ausreise, stellt eine solche Entscheidung gerade für Familien mit Kindern eine Belastung dar. Die Ausreisepflicht muss nunmehr durch die Anwendung einer Zwangsmaßnahme durchgesetzt werden. Diese damit einhergehenden besonderen Belastungen, gilt es aus humanitären Gesichtspunkten gerade im Interesse der betroffenen Kinder, und zwar unabhängig von der Entscheidung der Eltern, nach Möglichkeit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gibt der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2016 ausdrücklich den nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden vor, ggf. in Abstimmung mit den unterstützenden Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und/oder speziell der Zentralstelle für Flugabschiebungen des Landes Nordrhein-Westfalen (ZFA), Abschiebemaßnahmen bei Familien mit Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich unter Ausschöpfung entsprechender Handlungsspielräume nicht in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr zu beginnen.

Trotzdem wird es allerdings auch weiterhin Fälle geben, bei denen selbst unter Ausschöpfung entsprechender Handlungsspielräume ein Maßnahmebeginn bei Familien mit Kindern in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr sachlich ohne Alternative ist. Dies betrifft in erster Linie Fallkonstellationen, in denen nordrhein-westfälische Ausländerbehörden keine oder nur geringe organisatorische und damit zeitliche Einflussmöglichkeiten haben, weil beispielsweise die Rahmenbedingungen von anderen nationalen, internationalen oder fremdstaatlichen Stellen vorgegeben sind (z.B. zeitliche Vorgaben der aufnehmenden Staaten, Flugzeiten usw.).

Abschiebungen von Familien mit Kindern sind besonders belastend und werden daher von den nordrhein-westfälischen Behörden besonders sensibel vorgenommen. Ich hoffe, dass ich mit meinen Ausführungen Entscheidungspraxis und -kompetenzen transparenter machen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Jäger MdL