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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Ralf Jäger von Wolfgang S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Jäger,

Sie fordern die Wiedereinführung einer verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung, um die Aufklärung von Fällen von Besitz und Verschaffung von Kinderpornografie zu erleichtern.
Würden Sie mir zustimmen, dass der tatsächliche sexuelle Missbrauch von Kindern eine wesentlich schwerere Straftat darstellt als der Besitz von Kinderpornografie?
Nun ist in den letzten Jahren bekannt geworden, dass sexueller Missbrauch von Kindern innerhalb der katholischen Kirche geradezu üblich war. Gab es hier Verurteilungen der Straftäter?
Hat die Strafverfolgung des Besitzes von Kinderpornografie für Politik und Justiz einen höheren Stellenwert als die Verfolgung des realen Missbrauchs?
Haben Sie von der Kirche die Offenlegung aller verfügbaren Daten, sowie die verdachtsunabhängige Speicherung von Daten über Priester gefordert?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Fragestellung 1:

„Sie fordern die Wiedereinführung einer verdachtsunabhängigen Vor-ratsdatenspeicherung, um die Aufklärung von Fällen von Besitz und Verschaffung von Kinderpornografie zu erleichtern.

Würden Sie mir zustimmen, dass der tatsächliche sexuelle Missbrauch von Kindern eine wesentlich schwerere Straftat darstellt als der Besitz von Kinderpornografie?“

Die Wiedereinführung einer Mindestspeicherfrist für Telekommunikationsverbindungsdaten ist, neben vielen weiteren Deliktsbereichen − wie z. B. schwersten Gewalttaten und Tötungsdelikten − auch für die Aufklärung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB unerlässlich. Gerade bei der Verfolgung dieser Verbrechen an Kindern, die auch in Deutschland begangen werden, sind Verbindungsdaten häufig einziger Ermittlungsansatz. Das Ziel polizeilicher Ermittlungen ist die Identifizierung der Täter des sexuellen Missbrauchs und damit der Schutz der Kinder und die sofortige Missbrauchs- und Leidensunterbrechung.

Fragestellung 2:

„Nun ist in den letzten Jahren bekannt geworden, dass sexueller Missbrauch von Kindern innerhalb der katholischen Kirche geradezu üblich war. Gab es hier Verurteilungen der Straftäter?“

Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die nicht der Verfolgungsverjährung gemäß §§ 78, 78b StGB unterfallen (bei sexuellem Missbrauch von Kindern verjähren die Taten zehn Jahre nach Volljährigkeit der Opfer), werden durch Polizei und Justiz unabhängig von Beruf, Stand und Ansehen der Tatverdächtigen konsequent verfolgt.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik enthält keine Daten zu Verurteilungen. Solche Daten ergeben sich allenfalls aus der Verurteilungsstatistik der Justiz.

Fragestellung 3:

„Hat die Strafverfolgung des Besitzes von Kinderpornografie für Politik und Justiz einen höheren Stellenwert als die Verfolgung des realen Missbrauchs?“

Hierzu verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1.

Fragestellung 4:

„Haben Sie von der Kirche die Offenlegung aller verfügbaren Daten, sowie die verdachtsunabhängige Speicherung von Daten über Priester gefordert?“

Hierzu verweise ich auf die Beantwortung der Frage 2.

Christiane Kramer

Landtagsbüro: Ralf Jäger