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Frage von Robert S. •

Frage an Ralf Jäger von Robert S. bezüglich Frauen

Sehr geehrter Herr Jäger,

vielen Dank für ihre Ausführungen, leider haben sie aber einige meiner Fragen nur teilweise beantwortet:

1) Ich habe nicht gefragt, ob sie ein Normenbestätigungsverfahren anstreben oder von der Verfassungsmässigkeit überzeugt sind, sondern warum sie keine einvernehmliche Lösung mit allen beteiligten suchen. Haben sie z. B. schon mit Beamten gesprochen, die aufgrund ihrer Massnahmen zu Gunsten weniger qualifizierter Frauen auf eine Beförderung verzichten mussten?

2) Dass ein Frauenanteil von 50% keine strukturelle Benachteiligung von Männern darstellt, ist mir einsichtig, aber warum ein Männeranteil von >50% per se eine Bevorzugung von Frauen rechtfertigt, leider nicht. Eine Zielquote von 50% bedeutet, dass bei ihrem Erreichen Männer immer(!) in der Minderheit sind. Ist das die Vorstellung der rot-grünen Regierung von Geschlechtergleichheit?

3) Vielen Dank für den Link.

4) Dass "Frauen ebenso leistungsstark wie ihre männlichen Konkurrenten sein müssen." ist selbstverständlich nach ihrem neuen Gesetz nicht mehr korrekt. So werden anscheinend weibliche Mitarbeiter bevorzugt eingestellt, obwohl sie bis zu drei Jahre weniger Berufserfahrung haben (siehe http://www.sueddeutsche.de/politik/gleichstellung-in-nrw-frauenfoerderung-warum-in-nrw-so-aufgeregt-ueber-zwei-woerter-diskutiert-wird-1.3028347 ). Ihre Aussage, dass ihnen motivierte männliche Mitarbeiter willkommen sind, muss ich daher stark in Zweifel ziehen.

mit freundlichen Grüssen
Robert Schwefel

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Sehr geehrter Herr Schwefel,

gerne beantworte ich auch die weiteren Fragen.

Sie hatten danach gefragt, warum wir die Hinweise des OVG nicht umsetzen würden. Die Landesregierung ist weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überzeugt. Um über diese Frage schnell Klarheit zu bekommen, streben wir das angesprochene Normenbestätigungsverfahren an. Solange über die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht entschieden ist, stellt sich die Frage nach den Hinweisen des OVG nicht. Selbstverständlich habe ich viele Gespräche mit Polizistinnen und Polizisten zu diesem Thema geführt.

Wieso das Erreichen einer Quote von 50% zu einer männlichen Minderheit führen soll, ist mir nicht ersichtlich. Bei der Regelung der des § 19 Abs. 6 LBG handelt es sich außerdem nicht um eine Regelung, die sich zur Frage der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern verhält. Die Regelung bezieht sich allein auf Beförderungen. Weibliche Bewerber werden entgegen Ihrer Schilderung nicht bevorzugt eingestellt. § 19 Abs. 6 LBG normiert lediglich, dass bei im wesentlichen gleicher Eignung die Frau befördert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Jäger MdL