Raban Graf von Westphalen
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Frage von Gerhard M. •

Frage an Raban Graf von Westphalen von Gerhard M. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Prof. von Westphalen,
ich habe gleich zwei Fragen:
1. Wie kommt eine nicht gestellte Frage von Herrn Gregosz trotzdem auf Ihren Seite?
2. Sie wollten die Öffentlichkeit umgehend informieren, wie die Gerichtsverhandlung gegen die CDU Thüringen ausgegangen ist. Wann erfolgt diese Information? Da Sie ein Verwaltungsrechtler sind, bin ich sehr auf das Ergebnis gespannt. Noch dazu, da ich Ihre Frau mit Beweismaterial ausgerüstet habe.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Martin

Antwort von
FREIE WÄHLER

Sehr geehrter Herr Martin,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre Fragen und die hilfreiche Übermittlung von Beweismaterial gegen die CDU an die Freien Wähler. Da wir uns aber in einem strikt rechtsstaatlichen Verfahren befinden, erlauben Sie mir Zweifel an der Beweiskraft dieser von Ihnen bereitgestellten Beweismittel. Gerne wäre ich Verwaltungsrechtler in diesem Falle, habe aber bisher weder in Forschung noch Lehre engere Berührung mit dem Verwaltungsrecht.

Zu Ihrer ersten Frage:
Mich erreichen nur gestellte Fragen, die ich versuche zu beantworten. Ich verfüge nicht über die Fähigkeit, nicht gestellte Fragen zu beantworten.
Eventuell wenden Sie sich mit dieser überaus komplizierten Frage direkt an
Abgeordnetenwatch.

Zu Ihrer zweiten Frage:
Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich einer rechtlichen Bewertung der widerrechtlichen Führung der Hoheitszeichen durch die CDU Thüringen wiederum entzogen. Selbstverständlich lag ein entsprechender Antrag dem Innenministerium bereits seit Ende März vor als Voraussetzung für ein Verwaltungsgerichtsverfahren. Überraschenderweise kam das Gericht am Mittwoch, den 19. August zu der Entscheidung, daß dieses Schreiben an das Innenministerium nicht die formalen Voraussetzungen erfüllt für ein Verwaltungsgerichtsurteil erfüllt. (Diesen Text vom 30.03.2009 gebe ich Ihnen nachfolgend zur Kenntnis). Dies ist der offensichtliche Versuch, die Entscheidung in der Sache über den 30. August hinauszuzögern. Im Schatten des Verfahrens hat das Innenministerium bereits die Junge Union angewiesen,alle Hoheitszeichen von ihrem Parteiwerbematerial zu entfernen.
Dieser Sachverhalt wurde vom Landesgeschäftsführer der JU auch bestätigt.
Vgl. Freies Wort vom 20.08.09. Die Kreisverbände haben in unterschiedlicher Form bereits die Hoheitszeichen gelöscht wie auch hier beim CDU-Kreisverband Eichsfeld.
Die Freien Wähler werden unverzüglich einen neuen Schriftsatz dem Gericht vorlegen. Die entsprechende Pressemitteilung legten die Freien Wähler Thüringen schon am 20.08.09. Vgl. z.B. TLZ vom 21.08.

Thüringer Innenministerium
30.3.09
Steigerstraße 24
99096 Erfurt

Strafanzeige und Strafantrag

Hiermit stellen wir – Prof. Dr. Raban Graf von Westphalen und Dr. Gerlinde Gräfin von Westphalen- im eigenen sowie im Namen der Freien Wähler Thüringen (Landesgeschäftsstelle, Jenagasse 13, 07743 Jena; vgl. Protokoll der Vorstandssitzung der Freien Wähler vom 21.3.09, S. 3)) Strafanzeige und Strafantrag gemäß § 3 des Parteiengesetzes gegen den Landesverband der Partei der Christlich-Demokratischen Union (CDU) Thüringen, Friedrich-Ebert-Str. 63, 99096 Erfurt sowie gegen alle Orts- und Kreisverbände der CDU, die ihren Sitz in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts haben, und alle übrigen in Betracht kommenden Organisationen, Sonderorganisationen und Vereinigungen der CDU, der Jungen Union der CDU Thüringen wegen des langfristigen, wiederholten und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30.01.1991 sowie gegen den § 7 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz. v 11.04.1991).

Begründung: Die Partei der CDU Thüringen und ihre Organisationen, Gruppierungen und Sondereinrichtungen führen auf ihren jeweiligen Internetseiten wie auf der „Homepage“ ihres Parteivorsitzenden D. Althaus widerrechtlich Staatswappen oder andere Hoheitszeichen des Landes Thüringen.
Ebenso tragen die 23 Kreisverbände der Thüringischen CDU / kreisfreien Städte die Hoheitszeichen der Kreise bzw. der Städte als Symbol der Kreise / Städte auf der Internet-Landesseite (www.cdu-thueringen.de: „CDU vor Ort“) zuzüglich Verlinkung der Seiten. – Vgl. Anlagen

Weiterhin verwenden die o.g. Organisationen der CDU Thüringen die Thüringischen Hoheitszeichen gesetzeswidrig auf ihren gesamten Druckerzeugnissen, Plakaten, Werbegeschenken und allen übrigen in Betracht kommenden Parteiprodukten.

Weiterhin verwenden die o.g. Parteigliederungen und Organisationen der CDU Thüringen die Hoheitszeichen in ihren Internetselbstdarstellungen. Weiterhin verwenden die genannten Parteigliederungen und Organisationen der CDU in den Links zwischen ihnen und dem CDU-Landesverband sowie in den Links zwischen der Homepage des Parteivorsitzenden und den Abgeordneten der CDU im Thüringer Landtag thüringische Hoheitszeichen.

Ebenfalls nutzen die Kandidaten der Partei der CDU für die kommenden Kommunal-, Landes-, Bundestags- und Europawahlen die Hoheitszeichen sowohl für sich in der Selbstdarstellung (Homepage) als auch in der Verbindung (Links) untereinander.

Dieser rechtswidrige Gebrauch von Hoheitszeichen durch die Partei der CDU erstreckt sich mindestens auf die zurückliegenden 15 Jahre. Die Vorstellung der Werbematerialien für die o.g. zukünftigen Wahlen in 2009 zeigt ebenfalls die beklagte Verwendung der Hoheitszeichen; vgl. ZDF-Heute-Nachrichten 19.00 Uhr vom 14. März 2009: Der CDU-Landesgeschäftsführer zeigt den Redakteuren die gedruckten Werbematerialien der Partei für die Landtagswahl.

Der Landesverband der CDU Thüringen und alle seine Organisationen auf Kreis- und Ortsebene handeln vorsätzlich rechtswidrig. Nachdem der Innenminister des Landes Thüringen bereits 2003 im thüringischen Landtag richtigerweise darauf hingewiesen hat, daß die Führung von Hoheitszeichen entsprechend höchstrichterlicher Rechtssprechung politischen Parteien grundsätzlich untersagt ist (Innenminister Trautvetter: „...eine Verwendung des Landeswappens durch politische Parteien wäre nicht genehmigungsfähig (..es gibt) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (...), dass die Kommunen politischen Parteien nicht die Verwendung ihrer Hoheitszeichen genehmigen dürfen“ (vgl. DRS. 3/3275 vom 24.4.2003; Antwort: 84. Sitzung vom 8.5.2003 (Plenarprotokoll 3/84). Daher können nach h.L. und höchstrichterlicher Rechtsprechung Hoheitszeichen nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sein. Entgegen diesem amtlichen Wissen und entgegen der o.g. thüringischen Gesetzesbestimmung verweist die thüringische Landesregierung mutmaßlich vorsätzlich und wiederholt darauf, daß die Führung von Hoheitszeichen der Genehmigung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane unterliege

(vgl. z.B. Thüringer Landtag 4. Wahlperiode, 38. Sitzung vom 4.05.2006, S. 3794, hier: Antwort Staatssekretär Baldus; ebenda 56. Sitzung vom 2.03.2007, S. 5738, hier: Staatssekretär Baldus; ebenda 102. Sitzung vom 30.01.2009, S. 10261f. hier: Staatssekretär Hütte). Angemerkt sei, dass das zitierte Auskunftsverhalten der Landesregierung mutmaßlich gegen die Geschäftsordnung des Thüringer Landtages verstößt.

§ 124 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten bestimmt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt ...das Wappen ... eines Landes... oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen oder Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind....“

Aus den vorstehenden Quellen ergibt sich der begründete Verdacht, daß weiterhin das thüringische Landesverwaltungsamt, in dessen originärer Zuständigkeit die Untersagung des rechtswidrigen Gebrauchs von Hoheitszeichen wie die Untersagung rechtswidriger Genehmigungsverfahren liegt, - und/oder andere damit befasste Amtsträger -, sich über Jahre hinweg der Verletzung des Wappen- und Hoheitszeichenführungsrechts schuldig gemacht haben. Es besteht der Verdacht der Strafvereitlung im Amt (§ 258a StGB) bzw. der Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Die genannten Verstöße sowie alle übrigen in diesem Zusammenhang stehenden rechts- und gesetzeswidrigen Handlungen des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte wie des Landesverbandes der CDU Thüringen, seines Vorstandes mit ihren Gliederungen und Parteimitgliedern stellen insbesondere angesichts des Wissens bei den genannten Stellen um den vorsätzlichen Missbrauch von Hoheitszeichen durch die Partei der CDU Thüringen einen entscheidenden Wahlanfechtungsgrund in bezug auf die 2009 anstehenden Wahlen in Thüringen dar: Ein wesentlicher vorzutragender Wahlanfechtungsgrund liegt in der vorsätzlichen und gewollten Verletzung der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien in Thüringen („Wir sind Thüringen“, CDU Thüringen).

Eine behördenseitig offenkundig geduldete und rechtswidrige Selbstdarstellung der CDU-Thüringen als genuiner und selbstverständlicher thüringischer Staatspartei – ausweislich ihrer identischen Parteisymbole mit dem Freistaat Thüringen erfüllt nach h.L. die hinreichende Bedingung für eine – mutmaßlich erfolgreiche Wahlanfechtung in 2009.

Daß ein Unrechtsbewusstsein in der CDU Thüringen und/oder in ihren Organisationsteilen in bezug auf die Verwendung der Hoheitszeichen vorhanden ist, belegt der Umstand, dass auf einen Beitrag der Unterzeichnenden in der TLZ-Landesausgabe „Hoheitszeichen in Gebrauch“ vom 28.12.2008 der CDU-Stadtverband Jena sowie der CDU-Kreisverband Eichsfeld ihre Wappen (Stadt- bzw. Landkreiswappen) sofort und klaglos löschten (Anlagen).

Prof. Dr. Raban Graf von Westphalen Dr. Gerlinde
Gräfin von Westphalen

(Stellvertret. Landesvorsitzender Freie Wähler Thüringen)

Sehr geehrter Herr Martin,
auf weitere Fragen freue ich mich und bin
mit freundlichen Grüßen, hochachtungsvoll,
Prof. Dr. Raban Graf von Westphalen