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Frage von Carola S. •

Frage an Petra Pau von Carola S. bezüglich Recht

Diese Frage wurde an Sie im August 2011 gestellt:

Vorruhestandsregelung gemäß § 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz ........ ........habe ich die Bundesregierung gefragt, ob dieVorruhestandsregelung der Beamtinnen und Beamten der Post gemäß § 4 des "Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgevermögen" nach dem Willen der Bundesregierung über den 31.12.2012 hinaus verlängertwerden soll, wenn ja, welche genauen Pläne die Bundesregierung dazu hat und wenn nein, welches die genauen Gründe sind, die für die Nichtverlängerung ausschlaggebend sind.

Die Antwort der Bundesregierung lautet wie folgt: Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postbank AG sind an das Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte herangetreten, die bestehende Vorruhestandsregelung des § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen über das Jahr 2012 hinaus bis Ende 2016 fortzuführen. Das Anliegen wird derzeit zusammen mit dem für das Dienstrecht federführenden Bundesministerium des Innern geprüft.

Meine Frage: Gibt es zu diesem Thema schon weitere Informationen?

Vielen Dank,
Carola Schifferer

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Schifferer,

die Frist wurde mit Wirkung vom 1.1.2013 auf das Jahr 2016 verlängert.
Siehe unten.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Pau

Änderungen an Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 3 des PVKNeuG ändert mWv. 1. Januar 2013 BEPNStruktG § 4

§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426;
1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.
September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. 1. In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2012" durch die
*Angabe "2016"* ersetzt.

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