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Frage von Udo L. •

Frage an Petra Müller von Udo L. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Müller,

durch Erlass vom 16.11.2011 hat die Gesundheitsministerin des Landes NRW, Frau Dr. Steffens, für die zuständigen Landes- und kommunalen Aufsichtsbehörden bindend die Vorgehensweise in Hinsicht auf den öffentlichen Verkauf und den Konsum elektronischer Zigaretten festgelegt.

Hierzu die Pressemitteilung:

http://www.mgepa.nrw.de/ministerium/presse/pressemitteilungsarchiv/pm2011/pm2011216b/index.php

Ich stelle fest, dass die entsprechenden Durchführungsbestimmungen des MGEPA NRW den hierzu geltenden Richtlinien der EU widersprechen. Nach diesen Richtlinien ist die elektronische Zigarette bislang als "Lifestyle"-Produkt ("Genußmittel" in Entsprechung bundesdeutscher Nomenklatur) klassifiziert.

Ein anwaltliches Gutachten (gültig für die Republik Österreich, veröffentlicht unter http://www.belcl.at/Rauchen/Gutachten_Vacarescu.pdf ) , bestätigt meine Annahme, da sich die darin geäußerten Schlussfolgerungen auf bundesdeutsche Normen (AMG) übertragen ließen.

Sofern in Länderkompetenz weitere, gleichlautende Erlasse auf Länder-Ebene erfolgten, wären (nach Hersteller-Angaben) zwischen 1,2 - und 1,5 Millionen bundesdeutscher Konsumenten elektronischer Zigaretten von den Verkaufs- und Nutzungsbeschränkungen betroffen.

Bitte teilen Sie mir mit:

Welche politische Position vertreten Sie in Hinsicht auf den Verkauf und den Konsum elektronischer Zigaretten?

Wie beurteilen Sie die Maßnahmen der Frau Ministerin Dr. Steffens in Hinsicht auf eine fehlende, bundes-einheitliche und EU-konforme Regelung zum Verkauf und zum Konsum elektronischer Zigaretten?

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen im Voraus,
mit freundlichen Grüßen

Udo Laschet

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Antwort von
FDP

Lieber Herr Laschet,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern beantworte.

Die Überwachung der Einhaltung der tabak-, arzneimittel- und medizinproduktrechtlichen Vorschriften sowie des technischen Produktsicherheitsrechts obliegt grundsätzlich den zuständigen Länderbehörden als eigene Aufgabe. Auch die Prüfung und Einordnung eines Erzeugnisses sowie die sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen liegt bei den Landesbehörden. Die Länder haben sich im Bereich der Lebensmittel-, Tabak- und Bedarfsgegenständeüberwachung mehrheitlich darauf geeinigt, dass elektronische Zigaretten, bei denen Nikotin mit Hilfe warmer Luft inhaliert werden kann, weder den tabakrechtlichen Bestimmungen unterliegen noch den Bedarfsgegenständen zuzuordnen sind. Die als E-Zigarette bezeichneten Produkte können je nach ihren Eigenschaften oder ihrer Zweckbestimmung zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne des § 2 des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) darstellen. Auf Antrag einer Landesbehörde hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Juli 2009 ein Produkt einer nikotinhaltigen E-Zigarette mit bundesweiter Verbindlichkeit als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel eingestuft. Damit darf diese E-Zigarette nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Zuwiderhandlung stellt nach dem Arzneimittelgesetz eine Straftat dar (§ 96 Nummer 5 AMG). Obwohl sich die Entscheidung des BfArM nur auf ein bestimmtes Produkt einer E-Zigarette bezieht, ist davon auszugehen, dass die für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes zuständigen Landesbehörden diese Grundsätze auf vergleichbare Produkte nikotinhaltiger E-Zigaretten übertragen werden. Die Pressemitteilung aus NRW bezieht sich auf diesen Sachverhalt. Weiter ist mir bekannt, dass auch andere Länder, wie z.B. Niedersachsen und Berlin die Auffassung NRWs teilen.

Ergänzend dazu stellt sich der derzeitige Sachstand zur E-Zigarette wie folgt dar: Für die als E-Zigaretten bezeichneten Produkte liegen bisher kaum Erfahrungen vor. Sie unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Eigenschaften als auch hinsichtlich ihrer Aufmachung teilweise erheblich voneinander. Es müssen daher aus Sicht der Bundesregierung zunächst die bestehenden Rechtsvorschriften, die Anforderungen an die Beschaffenheit und das Inverkehrbringen von Produkten regeln, angewendet sowie die vorhandenen wissenschaftlichen Daten gesichtet werden. Im Anschluss daran kann bewertet werden, ob und in welchem Maße spezifischer Regelungsbedarf für E-Zigaretten besteht. Am Markt dürfen nur Produkte angeboten werden, die sicher sind. Für die Sicherheit ihrer Produkte sind grundsätzlich die Hersteller und Einführer verantwortlich. Bei der Elektrozigarette kann derzeit eine Gesundheitsgefährdung für andere Menschen nicht ausgeschlossen werden. Bislang liegen keine experimentellen Daten zu Nikotingehalten des Dampfes, der ausgeatmet wird, vor. Valide Aussagen zur Exposition und einer möglichen Gefährdung können deshalb nicht gemacht werden. Gesundheitliche Gefahren, die sich aus einer langjährigen chronischen Exposition gegenüber Verneblungsmitteln für E-Zigarettenraucher und Passivraucher ergeben, können noch nicht ausreichend eingeschätzt werden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vertritt daher in einer Stellungnahme vom 05. Januar 2008 die Ansicht, dass für die Nutzung der elektronischen Zigarette in Innenräumen keine anderen Vorschriften gelten sollten als bei herkömmlichen Zigaretten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat daher die Bevölkerung über die nicht bekannten Risiken des Rauchens der E-Zigarette am 19.12.2011 in Kenntnis gesetzt. Auch die Drogenbeauftragte warnt auf Ihrer Homepage vor den noch weitgehend unbekannten Gefahren der E-Zigarette. Die Bundesregierung geht davon aus, dass elektronische Zigaretten grundsätzlich unter das Bundesnichtraucherschutzgesetz fallen, da dieses Gesetz ein allgemeines Rauchverbot regelt, ohne dass "Rauchen" hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischen Zigaretten differenziert wird.

Schöne Grüße

Petra Müller, MdB