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Peter Weiß
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Frage von Hans D. •

Frage an Peter Weiß von Hans D. bezüglich Soziale Sicherung

Guten Tag Herr Weiß,

wie Sie wissen, kämpft die "Interessengemeinschaft ehemaliger DDR-Flüchtlinge iedf.de)" seit etwa 20 Jahren gegen eine ungesetzliche rententechnische Rückführung von DDR-Flüchtlingen aus dem Wirkungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG) in den des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) Betroffen sind alle Flüchtlinge ab Geburtsjahrgang 1937, die der DDR vor dem Mauerfall den Rücken kehrten. Mit dieser rententechnischen Rückführung strebt Ihre Koalition aus CDU/CSU und FDP eine angebliche Gleichstellung mit den ehemaligen DDR-Bürgern, die im Land blieben, an. Herr Weiß, meinen sie nicht, dass man, um eine wahre Gleichstellung zu erreichen, den DDR-Flüchtlingen die seinerzeit vom Staat verbindlich zugesagte und durch das Grundgesetz ohnehin geschützte Rente nach dem FRG zurückgeben muss? Und meinen Sie nicht, dass man dann auch den im Lande gebliebenen "Bürgern des Beitrittsgebietes" ebenfalls diese Rente geben muss? Dann erst wären diese Ungerechtigkeiten beseitigt, auch gegenüber den Alt- bundesbürgern, oder wollen Sie das am Ende gar nicht? Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Dörband

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dörbrand,

vielen Dank für Ihre mail. Wie Sie sicher wissen, haben mein Kollege Karl Schiewerling und ich uns bereits mehrfach mit Vertretern der IEDF getroffen und diskutiert und auch auf die zahlreichen Anfragen von Mitgliedern der IEDF ausführlich geantwortet. Leider ist die Problematik nicht ganz so einfach, wie Sie es hier darstellen.

Mittlerweile ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Einige Gerichte hatten sich zuvor ebenfalls mit der Fragestellung beschäftigt und bisher keine Regelung für eine Anwendung des RÜG treffen können. Ich darf Sie deshalb noch einmal auf den sehr ausführlichen Informationsbrief meiner Fraktion verweisen, der die Schwierigkeiten im einzelnen darstellt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Weiß