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Peter Tomaschko
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Frage von Christoph S. •

Frage an Peter Tomaschko von Christoph S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Eine Gesellschaft und Demokratie lebt von der Teilhabe Aller. Daher wäre es im Sinne unserer Gesellschaft wenn möglichst viele Menschen sich am politischen Prozess beteiligen können. Leider scheint es Mitglieder im Landtag und in der Landesregierung zu geben, die dort einen Platz über einen längeren Zeitraum einzunehmen. Das erscheint mir als aufgeklärtem Bürger nicht sehr pluralistisch, sondern eher konträr dazu. Zusätzlich wird unsere Wirtschaft durch einen längeren Verbleib dieser, teilweise, gut ausgebildeten Menschen durch den Entzug ihrer Arbeitskraft für Volkswirtschaft geschwächt. Wie stehen Sie zu einer zeitlichen Begrenzung der Mitgliedschaft im Landtag und in der Landesregierung? Quasi eine zeitliche Obergrenze für Politiker!

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.03.2019, in der Sie auf eine zeitliche Begrenzung eines politischen Mandats als Landtagsabgeordneter im Bayerischen Landtag eingehen.

Grundsätzlich richtet sich die Wählbarkeit der bayrischen Landtagsabgeordneten nach Art. 22 des Bayerischen Landeswahlgesetzes:

1) Wählbar ist jede stimmberechtigte Person.

2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

Daraus folgt, dass jeder Stimmkreisabgeordnete/-kandidat sich für eine unbegrenzte Anzahl an Wahlen zur Wahl stellen und demnach auch für einen längeren Zeitraum Abgeordneter des Bayerischen Landtags sein kann. Letztendlich obliegt es den Parteien, wer für einen Stimmkreis als Direktkandidat ins Rennen geht und wer über die Landeslisten kandidieren darf.

Aus meiner Sicht sprechen drei zentrale Argumente gegen eine Amtszeitbegrenzung. Zum Einen ist damit eine Wiederwahl ausgeschlossen. Daraus resultiert, dass den Bürgerinnen und Bürgern bzw. Wählerinnen und Wählern gegenüber die Rechenschaftspflicht deutlich sinkt. Zum Anderen droht durch eine Begrenzung ein erheblicher Erfahrungsverlust, da dann kaum ein Wissenstransfer – beispielsweise bei Arbeitskreisen oder Ausschüssen – zwischen „erfahrenen“ und neugewählten Abgeordneten stattfinden kann. Ein drittes Argument ist, dass den Wählerinnen und Wähler im Laufe mehrerer Wahlen nur noch eine begrenzte Auswahl an Kandidaten/innen präsentiert wird, da die Parteien einen zunehmen begrenzten Personenkreis nominieren dürfen.

In Folge der oben genannten Punkte ist derzeit keine Änderung des BayLWG in dieser Hinsicht vorgesehen.

Differenziert ist jedoch die Berufung und die Staatsregierung oder das Bekleiden der höchsten Ämter zu sehen. In der letzten Legislaturperiode gab es bereits einen Vorstoß der CSU zur Begrenzung der Amtszeit für das Amt des Ministerpräsidenten. Die hierfür erforderliche Verfassungsänderung wurde jedoch durch die Opposition verhindert.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Tomaschko

Mitglied des Bayerischen Landtags

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