Peter Knitsch
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Michele F. •

Frage an Peter Knitsch von Michele F. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat erklärt, dass jüngeren Beschäftigten im Öffentlichen Dienst mehr Urlaub zusteht. Die Altersstaffel in den Tarifverträgen, die Urlaubstage von 26 für unter 30-jährige sowie 29 Tage für unter 40-jährige und 30 Tage ab 40 Jahren vorsieht, verstößt - so das Bundesarbeitsgericht - gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und ist deswegen unwirksam.
Als Beamter in der Landesfinanzverwaltung würde mich Ihre Position zu einer dem Urteil entsprechenden Anpassung der Urlaubstage interessieren.

Mit freundlichen Grüßen aus der Gartenstadt

Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Franco,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich halte ich eine Differenzierung des Urlaubsanspruches nach Alter für legitim. Ältere Beamte bzw. Beschäftigte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch aus meiner Sicht ein gesteigertes Erholungsbedürfnis - dies gilt insbesondere angesichts der weiter nach hinten rückenden Pensions- bzw. Verrentungsgrenze bis zum 67. Lebensjahr.

Der Pressemitteilung des BAG - die schriftliche Begründung liegt nach meiner Kenntnis noch nicht vor - meine ich zu entnehmen, dass auch das BAG eine Differenzierung nach Alter nicht grundsätzlich für rechtswidrig hält, sondern lediglich die konkrete Regelung (gesteigerter Urlaubsanspruch bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr) verworfen hat.

Insofern bin ich der Auffassung, dass nunmehr ein Urlaubsanspruch aller vom Urteil betroffenen Beschäftigten (m. E. auch der Beschäftigten der Länder) von 30 Tagen unabhängig vom Alter gilt und richtig ist.

Sollten die Tarifparteien in der Zukunft wieder eine Staffelung nach Alter (erhöhter Urlaubsanspruch z.B. ab dem 55. oder 60. Lebensjahr) vereinbaren, wäre dies aus meiner Sicht durchaus sachgerecht. Dies gilt insbesondere für Arbeitsbereiche auch über den öffentlichen Dienst hinaus, in denen schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist oder die andere besondere Anforderungen (Schichtdienst, besondere Anforderungen an die Konzentration oder die Geschwindigkeit der Leistungserbringung etc.) stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Knitsch