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Frage von Thomas B. •

Frage an Peter Albach von Thomas B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Albach,

ich wende mich an Sie als in juristischen Fragen kompetenten Abgeordneten in Thüringen.
Der Generalanwalt am EuGH, DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER, hat in seinem Schlussantrag vom 6. September 2007 zur Rechtssache C 267/06 unter Punkt 101 seine – von der Kommission geteilte – Auffassung dargelegt, dass eine nach dem LPartG eingetragene Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten mit sich bringe, die denen bei einer Ehe vergleichbar seien. Weiterhin stellt er in Punkt 97 fest, dass aufgrund der Richtlinie 2000/78 es eine mittelbare Diskriminierung darstellt, die entsteht, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung benachteiligt, es sei denn, die Unterscheidung verfolgt ein rechtmäßiges Ziel, ist objektiv gerechtfertigt und die angewandten Mittel sind angemessen und erforderlich (nachzulesen unter http://www.curia.europa.eu ).

Worin besteht nun eigentlich das rechtmäßige Ziel der Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft z.B. im Einkommensteuerrecht und wodurch ist sie objektiv gerechtfertigt?

Falls der EuGH dem Schlussantrag folgt, was erfahrungsgemäß zu erwarten ist, welche Konsequenzen wird das auf die rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft haben? Wird diese dann in allen Bereichen der Ehe gleichgestellt oder gibt es objektiv gerechtfertigte Ausnahmen?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bautzer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bautzer,

ich danke Ihnen für Ihre Frage an mich zum Lebenspartnerschaftsrecht.

Zu den Ausführungen des Generalanwaltes am EuGH Damaso Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C 267/06 ist festzustellen, dass auch das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.07.2002 zur Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes geurteilt hat, dass eingetragene Lebenspartnerschaften keine Ehe sind. Die beiden Institute – Ehe und Lebenspartnerschaft- sind nicht austauschbar, weil sich der Adressatenkreis, an den sich die Lebenspartnerschaft richtet, nicht den der Ehe berührt.

Wie auch die Richterin Haas in dem o.g. Urteil ausführt, schützt meines Erachtens Art 6 Abs 1 Grundgesetz die Ehe als Institut unter anderem wegen der in der Ehe potenziell angelegten Elternschaft.

Zu einem laufenden Verfahren des EuGH möchte ich keine Stellungnahme abgeben.
Ob der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwaltes folgt, sollte abgewartet werden.

Die Anti-Diskriminierungs-Richtlinien der EU werden jedenfalls eins zu eins in das deutsche Recht umgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Albach