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Frage von Jörg B. •

Frage an Patrick Döring von Jörg B. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Döring,

Im Altlastenfall am De-Haen-Platz in Hannover sind Schicksale entstanden, die künftig für andere Fälle vermieden und für diesen Fall finanziell rückabgewickelt werden müssen. Wir hatten Ihnen ein erläuterndes Schreiben per Post zugesandt.

Wir sehen die dringende Notwendigkeit politischen Handelns:

1. Bundesweite Gleichbehandlung aller gleichgelagerten Fälle wie am De-Haën-Platz in Hannover, indem die privaten Eigentümer von der finanziellen Belastung der Sanierung freigestellt werden, sofern keine Kenntnis über und kein Verschulden an den Altlasten besteht.

2. Definition der Fristen bzgl. des § 9 BBodSchG

3. Finanzielle Rückabwicklung im Falle der Sanierung am De-Haën-Platz zugunsten der EigentümerInnen

4. Gesetzliche Informationsverpflichtung der Unteren Bodenschutzbehörden über Eintragungen ins Altlastenverzeichnis gegenüber den EigentümerInnen mit Nachweis

Uns interessiert Ihre Meinung zu diesem Themenfeld. Wir würden gern wissen, ob Sie im Falle einer erfolgreichen Kandidatur für unser Anliegen eintreten würden. Am 14.9.2013 wollen wir gern eine Auswertung der Kandidatenrückmeldungen veröffentlichen. Daher bitten wir Sie, Ihre Antwort bis zum 13.9.2013 einzustellen.

Für den Vorstand der BI:
Michael Arnold
Jörg Baltruweit
Henrich Fenner
Sabine Sievert

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Baltruweit,

Ihre Anfrage wird zur Zeit bearbeitet. Ich habe diesbezüglich einen Sachstand im Ministerium angefragt und bitte Sie daher um etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Patrick Döring

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Baltruweit,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihnen nun Ihre Fragen.

Zu Frage 1:
Die Sanierungspflicht für Altlasten wird in § 4 Abs. 3 BBodSchG regelt. Dabei werden verschiedene Personenkreise für die Sanierung besonders in die Pflicht genommen. Dies sind neben den Verursachern u.a. auch die Eigentümer, selbst wenn sie die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet haben. Sofern der Verursacher nicht haftbar gemacht werden kann, haben diese die Kosten der Sanierung zu tragen. Wer zur Übernahme von Sanierungskosten verpflichtet ist, ist somit im Bundes-Bodenschutzgesetz rechtlich geregelt.
Eine bundesweite Gleichbehandlung bezüglich einer Freistellung privater Eigentümer von finanziellen Belastung der Sanierung, sofern sie keine Kenntnis über und kein Verschulden an den Altlasten besteht, gibt es nicht. Vielmehr gibt es, wie auch im vorliegenden Fall, auf verschiedenen Ebenen unterschiedliche Förderprogramme (vgl. z.B. Härtefallfonds).

Zu Frage 2:
Das Bundes-Bodenschutzgesetz sieht nach § 9 vor, dass der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, über die nach § 9 getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Anfrage schriftlich zu unterrichten sind. Eine Frist, in welchem Zeitraum die Unterrichtung zu erfolgen hat, ist nicht enthalten. Hier gelten die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts. Eine Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist derzeit nicht geplant.

Zu Frage 3:
Die Frage einer finanziellen Rückabwicklung im Falle der Sanierung am De-Haën-Platz zugunsten der Eigentümer fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers.

Zu Frage 4:
Gemäß den Artikeln 30 und 83 des Grundgesetzes wird das Bundes-Bodenschutzgesetz von den Landesbehörden als eigene Angelegenheit ausgeführt. Damit fällt es in den Regelungsbereich der Länder, welche Behörden im einzeln zuständig und wie deren Verfahren geregelt sind. Vollzugsfragen in der Zuständigkeit der Länder fallen ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Patrick Döring