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Oswin Veith
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Frage von Markus H. •

Frage an Oswin Veith von Markus H.

Sehr geehrter Herr Veith,
In dieser Woche soll über das EEG 2016 abgestimmt werden.
Deshalb meine Fragen:
Planen Sie für oder gegen das EEG 2016 zu stimmen? Warum?
Haben Sie die 430 Seiten EEG-Gesetzentwurf gelesen, verstanden und können das Gesetz und seine Auswirkungen jedem Interessierten erklären?
Wieso werden die im Koalitionsvertrag vereinbarten Punkte bei diesem Gesetz nicht zu 100% umgesetzt?

Mit freundlichen Grüßen
Markus Haid

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Haid,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur EEG-Novelle, der auch ich zugestimmt habe.

Rund ein Drittel der Stromversorgung in Deutschland stammt inzwischen aus erneuerbaren Energien. Allein in den vergangenen vier Jahren ist deren Anteil um 10 Prozentpunkte gestiegen. Das ist ein großer Erfolg der Energiewende. Gleichzeitig bringt der schnelle Ausbau der erneuerbaren Energien auch enorme Herausforderungen für das gesamte Energiesystem mit sich. Angesichts von inzwischen über 24 Milliarden Euro EEG-Förderkosten pro Jahr, die von Industrie, Gewerbe und Haushalten an die Anlagenbetreiber gezahlt werden, sowie angesichts weiterer Milliardenkosten durch den Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. für sog. Redispatch-Maßnahmen im Übertragungsnetz, oder für die Vorhaltung von Kraftwerkskapazitäten für den Fall, dass die Sonne nicht scheint oder der Wind nicht weht) ist es dringend notwendig, die Kosteneffizienz und die Marktintegration der erneuerbaren Energien erheblich zu steigern.

Diesem Ziel dient das am 8. Juli 2016 im deutschen Bundestag in 2./3. Lesung beschlossene Gesetz zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Novelle). Mit ihm wird ein umfassender Systemwechsel eingeleitet. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien besser zu steuern und wirtschaftlicher zu machen, werden Ausschreibungsverfahren eingeführt. Damit wird zukünftig nicht mehr die Politik, sondern der Markt die Höhe der Förderung für erneuerbare Energien festlegen. Durch die jährliche Ausschreibung einer bestimmten Menge von Strom aus Wind-, Solar- oder Biomassanlagen wird sichergestellt, dass die ambitionierten Ausbaupfade des Koalitionsvertrages eingehalten werden (Mengensteuerung). Zudem wird durch die Ausschreibungen erreicht, dass Effizienzgewinne und Kostensenkungen bei der Errichtung von Erneuerbaren-Anlagen schneller bei den Verbrauchern ankommen. Überdies sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um eine bessere Synchronisation des Netzausbaus und des Erneuerbaren-Ausbaus zu gewährleisten.

Im Einzelnen enthält die EEG-Novelle folgende wichtige Regelungen:

- Der ambitionierte Ausbaukorridor des Koalitionsvertrags zwischen CDU/CSU und SPD (40 bis 45 % Erneuerbaren-Strom-Anteil am Bruttostromverbrauch im Jahre 2025, 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050) wird im Gesetz bestätigt

- Die Förderung der erneuerbaren Energien wird grundsätzlich auf Ausschreibungsverfahren umgestellt. Anlagen unter 750 Kilowatt (KW) bleiben davon ausgenommen.

- Der Ausbau der Photovoltaik wird gestärkt. Bei einer Bagatellgrenze von 750 KW werden nur Freiflächenanlagen und sehr große Dachanlagen zur Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtet. Für kleine und mittlere Betreiber (Eigenheimbesitzer, Bürgerenergiegenossenschaften, etc.) bleibt es beim bestehenden Festvergütungssystem. Das Ausschreibungsvolumen für große PV-Anlagen wurde auf 600 Megawatt (MW) jährlich erhöht. Freiflächenanlagen sind auf Ackerflächen und Grünland bundesweit ausgeschlossen. Jedoch können die Länder über eine Öffnungsklausel die bestehende Flächenkulisse anderweitig festlegen. Die Bedingungen für den sogenannten atmenden Deckel werden für kleine und mittlere Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen, verbessert: Bei Unterschreitung des Ausbaukorridors wird die Vergütung durch eine deutlichere Anhebung schneller angepasst. Im Interesse der Marktintegration werden in der Festvergütung keine neuen PV-Anlagen mehr gefördert, wenn insgesamt 52 Gigawatt (GW) PV-Anlagen deutschlandweit installiert sind (52 GW-Deckel).

- Im Gesetz wurde verankert, dass neue und bestehende Biomasseanlagen künftig wieder eine verlässliche, wirtschaftliche Perspektive bekommen. Bei Biomasse werden 150 MW pro Jahr in den Jahren 2017 bis 2019 ausgeschrieben und 200 MW pro Jahr in den Jahren 2020 bis 2022. Bestandsanlagen können sich nach Auslaufen der 20-jährigen Förderung ebenfalls an diesen Ausschreibungen beteiligen und erhalten so die Chance auf die zum Weiterbetrieb erforderliche Anschlussförderung. Zudem erhalten auch kleine Biomasse-Bestandsanlagen wieder eine wirtschaftliche Perspektive. Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 150 KW, die zunächst von der Ausschreibung ausgeschlossen werden sollten, können sich nun ebenfalls beteiligen. Auf sie wird der letzte erfolgreiche Gebotspreis übertragen. Insgesamt bleibt die Biomasse mit einem Ausschreibungsvolumen von 1.050 MW in den nächsten 6 Jahren ein fester Bestandteil im künftigen Energiemix.

- Bei der Windenergie an Land werden 2.800 MW brutto pro Jahr in den Jahren 2017 bis 2019 ausgeschrieben, in den Jahren 2020 bis 2022 2.900 MW pro Jahr. In den Ausschreibungen soll ein neues einstufiges Referenzertragsmodell angewandt werden, bei dem auch (vergleichsweise windschwache) 70 %- Windstandorte noch erschlossen werden können. Um die Lücke zwischen dem Ausbau der Stromnetze und dem Ausbau der Windenergie, zu verkleinern und eine bessere Synchronisation mit dem Netzausbau zu erreichen, sollen in Gebieten mit Netzengpässen zukünftig weniger Windräder zugebaut werden. In einem von der Bundesnetzagentur zu definierenden sogenannten Netzausbaugebiet soll der Zubau auf 58 Prozent des durchschnittlichen Zubaus der Jahre 2013 bis 2015 begrenzt werden. Denn stillstehende Windräder bedeuten nicht nur zusätzliche unnötige Kosten, sondern sie gefährden auch die Akzeptanz der Energiewende. Weiterhin wird die momentan im Festvergütungssystem bestehende Überförderung bei der Windenergie an Land reduziert. Der Ausbau lag in den vergangenen Jahren weit über dem gesetzlich festgelegten Korridor, teilweise fast das Doppelte pro Jahr. Mit einer Einmaldegression bei den Vergütungssätzen in Höhe von fünf Prozent, verteilt über sechs Monate, und einer Verschärfung des sogenannten atmenden Deckels sollen die Ausbaudynamik wieder auf den vereinbarten Ausbaupfad zurück geführt und Überrenditen auf Kosten der Stromverbraucher verhindert werden.

- Bei Windenergie auf See (Offshore) sollen bis 2030 die Kapazitäten auf 15 Gigawatt anwachsen. In einer Übergangsphase soll 2021 bis 2024 eine Ausschreibung unter Projekten stattfinden, die in der Planung weit fortgeschritten sind. Ab 2025 sollen Flächen auf See staatlich voruntersucht und zentral ausgeschrieben werden. Um den Ausbau der Windenergie auf See besser mit dem Netzausbau an Land zu verzahnen, wird der Zubau von Windenergieanlagen in den Jahren 2021 bis 2025 mit 500 MW pro Jahr zunächst etwas langsamer erfolgen. Im Gegenzug wird der Ausbau nach 2025 auf 840 MW pro Jahr erhöht. Dadurch wird Zeit gewonnen für die Errichtung der notwendigen großen Gleichstromübertragungstrassen zum Abtransport des Stroms, die momentan noch nicht zur Verfügung stehen. Im Jahre 2021 soll der Offshore-Ausbau zudem ausschließlich in der Ostsee realisiert werden, da das Netz dort bereits vergleichsweise gut ausgebaut ist, während in Niedersachsen noch erhebliche Lücken bestehen.

- Wasserkraft und Geothermie sollen im Fördersystem der Festvergütung verbleiben. Geothermie-Projekte erhalten mehr Planungssicherheit, indem der Zeitpunkt, ab dem die Degression der Förderung einsetzt, gegenüber dem Regierungsentwurf um ein Jahr von 2020 auf 2021 nach hinten verschoben wird.

- Die Akteursvielfalt bleibt bei den Ausschreibungen gesichert. Bürgerenergiegesellschaften können sich zu wesentlich erleichterten Bedingungen an den Ausschreibungen beteiligen. So sind sie von der Anforderung befreit, wonach an den Ausschreibungen nur Anlagen teilnehmen können, die bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt sind. Bürgerenergieprojekte können auch ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung Gebote abgeben. Auf sie wird zudem der letzte erfolgreiche Gebotspreis übertragen. Zudem wird die Definition von Bürgerenergiegesellschaften so angepasst, dass die Gesellschaft 10 Prozent der Anteil der Kommune angeboten haben muss, sofern möglich.

- Um abgeregelten Windstrom in Norddeutschland nutzbar zu machen, soll ein Instrument zur Nutzung dieser Mengen als zuschaltbare Lasten eingeführt werden. Die zuschaltbaren Lasten sollen sich auf das Netzausbaugebiet beschränken. Die Übertragungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzengpassmanagements Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Power-to-Heat-Vorrichtungen (Stromheizungen) zuschalten, um den sonst nicht genutzten (abgeregelten) Strom zu verwerten. Angestrebt werden zwei Gigawatt zuschaltbare Lasten. Damit die Maßnahme insgesamt kosteneffizient ausgestaltet wird, werden die Kosten der zuschaltbaren Lasten als sogenannte beeinflussbare Kosten einem Effizienzvergleich unterworfen und durch die Bundesnetzagentur überwacht.

- Um die Marktintegration der erneuerbaren Energien weiter voranzubringen, wird es erstmals auch technologieübergreifende Ausschreibungen geben. 2018 bis 2020 werden gemeinsame Ausschreibungen für Wind und Photovoltaik im Umfang von 400 MW durchgeführt. Zusätzlich werden 50 MW pro Jahr für einen sogenannten Innovationspiloten technologieneutral ausgeschrieben, mit dem vor allem besonders systemdienliche Anlagen gefördert werden.

- Bestehende Eigenstromerzeugungsanlagen sollen auch über das Jahr 2017 hinaus von der EEG-Umlage befreit werden. Dies steht noch unter dem Vorbehalt der endgültigen Genehmigung durch die EU-Kommission. Die CDU/CSU setzt sich auf allen EU-Ebenen für einen umfassenden Bestandsschutz der Eigenstromerzeugungsanlagen ein.

- Erneuerbare Energien sollen zukünftig auch für Mieter nutzbar gemacht werden. Das bestehende Eigenstromprivileg wird daher auch auf Mieter-Vermieter-Konstellationen hin ausgeweitet: Eigentümer von PV-Dachanlagen sollen zukünftig Mietern des Hauses den Strom mit reduzierter EEG-Umlage zur Verfügung stellen können. Dabei wird es jedoch weder einen Zwang für Vermieter zum Bau solcher Anlagen, noch eine Verpflichtung der Mieter zur Abnahme des Stroms geben. Auch in die Gestaltung der Strombezugsverträge zwischen Vermieter und Mieter wird der Staat sich nicht einmischen, das Prinzip der Vertragsfreiheit bleibt gewahrt.

- Besonders energieintensive Unternehmen werden weiterhin durch die Besonderen Ausgleichsregelung von der EEG-Umlage entlastet. Unternehmen der Liste 1, deren Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent liegt und die nach der Anhebung der Stromkostenintensitätsschwelle auf 17 Prozent im Jahr 2014 aus der Regelung herausgefallen waren, werden künftig wie Unternehmen der Liste 2 von der EEG-Umlage entlastet und müssen damit dauerhaft nur 20 Prozent der EEG-Umlage zahlen. Damit sichern wir zahlreiche Arbeitsplätze insbesondere in mittelständischen Unternehmen, deren Existenz im Falle einer Belastung mit der vollen EEG-Umlage gefährdet wäre.

Die EEG-Novelle des Jahres 2016 ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einer umweltverträglichen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgung. Unserem Ziel der schrittweisen Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien zu wettbewerbsfähigen Preisen sowie der besseren Integration der erneuerbaren Energien in den Markt kommen wir damit einen wichtigen Schritt näher.

Mit freundlichen Grüßen
Oswin Veith, MdB