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Oswin Veith
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Frage von Florian L. •

Frage an Oswin Veith von Florian L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Veith,

§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB regelt, dass die Zeiten der Beschäftigungsdauer in einem Arbeitsverhältnis, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfristen unberücksichtig bleiben.

Mit der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 Kücükdeveci/Swedex GmbH (ABl. C Nr. 63 S. 4) wurde festgestellt, dass § 622 Abs. 2 S. 2 BGB wegen der Altersdiskriminierung die mit der Anwendung dieser Vorschrift einhergeht gegen europäisches Recht verstößt und deshalb nicht anzuwenden ist.

Aus dem Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dieser Umstand aber nicht ersichtlich, weil die Norm trotz Unanwendbarkeit unverändert im Gesetz enthalten ist. Dies führt doch dazu, dass betroffene Arbeitnehmer bei vorliegender Kündigung falsche (zu kurze) Kündigungsfristen hinnehmen und dadurch einen Schaden erleiden.

Meine Frage lautet also:
Weshalb ist der § 622 Abs. 2 S. 2 BGB selbst nach fast sieben Jahren nach dem o.g. EuGH-Urteil noch nicht entfernt worden?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit den besten Grüßen und Wünschen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lünsmann,

vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal Abgeordnetenwatch.de vom 5.12.2015. Bitte haben Sie Verständnis für die lange Bearbeitungsdauer, aber mein Büro erreicht eine Vielzahl an Anfragen und dieses Thema bedurfte einer längeren Recherchearbeit.

Es ist richtig, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB wegen des Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. Januar 2010 (Rechtssache C-555/07 Kücükdeveci) nicht mehr angewendet werden darf. In veröffentlichten Gesetzestexten (z.Bsp. „Arbeitsgesetze“ aus der Reihe Beck-Texte im dtv) wird in einer Fußnote darauf hingewiesen.

Für diese Vorschrift ist federführende des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zuständig. Auf meine Nachfrage hin, wurde mir bestätigt, dass geplant sei diese Vorschrift zu bereinigen.

In der Hoffnung Ihnen Ihre Frage beantwortet zu haben verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Ihr
Oswin Veith