Norbert Spinrath 2021
Norbert Spinrath
SPD
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Frage von Frank N. •

Frage an Norbert Spinrath von Frank N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Spinrath,

mich würde Ihre Haltung zum Thema "Vorratsdatenspeicherung" und ihr beabsichtigtes Abstimmungsverhalten zu dazu interessieren, sollte es bei den bereits gemachten Ankündigungen zum Umsetzung von den Herren Justiz- und Innenminister bleiben.

Vielen Dank und viele Grüße,
Frank Nitzschke-Reinhardt

Norbert Spinrath 2021
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Frank Nitzschke-Reinhardt,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16. April über www.abgeordnetenwatch.de zur Einführung einer Speicherpflicht und gleichzeitigen Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten.

Zurzeit befinden wir uns am Anfang des parlamentarischen Prozesses, der einer Zu- oder Ablehnung eines Gesetzentwurfes durch den Deutschen Bundestages vorausgeht. Die zuständigen Ausschüsse und Fachpolitikerinnen und -politiker in den fraktionsinternen Arbeitsgruppen und die Gesamtfraktion werden in den kommenden Wochen und Monaten intensiv über die Vorschläge des Bundesjustizministers diskutieren und bei Bedarf auch Verbesserungsvorschläge machen. Deshalb kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine endgültige Aussage zu meinem Abstimmungsverhalten zu diesem Thema mitteilen.

Auch nach Rücksprache mit den zuständigen Fachpolitikerinnen und -politikern in der SPD-Bundestagsfraktion möchte ich Ihnen aber gerne folgende inhaltliche Stellungnahme zu Ihrer Anfrage geben:

Am 15. April hat Bundesjustizminister Heiko Maas Leitlinien zur Einführung einer Speicher-pflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vorgelegt.
Mit dem Vorschlag von Bundesjustizminister Maas wird eine eng begrenzte Pflicht für alle Telekommunikationsanbieter zur Speicherung von wenigen, genau bezeichneten Verkehrsdaten unter Ausnahme von Diensten der elektronischen Post – also E-Mails – eingeführt.

Oberste Richtschnur aller Regelungen sind für uns die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes. Die von Bundesjustizminister Maas vorgelegten Leitlinien sind viel restriktiver als das vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene, ehemalige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, viel restriktiver als die aufgehobene europäische Richtlinie und auch viel restriktiver als CDU/CSU es wollen:
- Gespeichert werden müssen nur genau bezeichnete Verkehrsdaten, die bei der Telefonkommunikation anfallen (Rufnummer, Beginn und Ende des Telefonats, im Fall von Internet-Telefondiensten auch die IP-Adressen). Diese Daten sollen zehn Wochen gespeichert werden.
- Für die Bezeichnung der Funkzellen, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt werden, gilt eine deutlich kürzere Speicherfrist von vier Wochen. Diese kurze vierwöchige Speicherfrist ist vorgesehen, weil über Funkzellendaten der Aufenthaltsort des Mobilfunknutzers bestimmt werden kann und wir nicht wollen, dass mittels dieser Daten Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellt werden können. Zusätzlich muss im richterlichen Anordnungsbeschluss einzelfallbezogen begründet werden, warum der Abruf von Funkzellendaten erforderlich und angemessen ist. Anders als etwa in Frankreich dürfen Kommunikationsinhalte und aufgerufene Internetseiten nicht gespeichert werden.
- Um die Grundrechte der Betroffenen auf Datenschutz und Schutz ihrer Privatsphäre zu wahren, ist der Datenabruf nur zur Verfolgung von schwersten Straftaten möglich. Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Anwälten oder Ärzten unterliegen einem Verwertungsverbot. Dies gilt auch bei Zufallsfunden.
- Wichtig ist, dass der Zugriff auf die gespeicherten Daten transparent und restriktiv geregelt ist: Es gibt einen strengen Richtervorbehalt, d.h. nur auf richterlichen Beschluss hin dürfen Ermittlungsbehörden die Daten abrufen und es gibt keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei. Im Vergleich zu der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist der von Minister Maas vorgelegte Straftatenkatalog deutlich reduziert worden. Der Abruf von Daten wird nur für schwerste Straftaten möglich sein. Darüber hinaus müssen die Betroffenen grundsätzlich über jeden Abruf informiert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist von zehn bzw. vier Wochen müssen die gespeicherten Daten gelöscht werden. Verstöße gegen die Löschpflichten oder die Weitergabe von Daten haben strenge Sanktionen für die Diensteanbieter zur Folge.
- Die Leitlinien enthalten zudem eine datenschutzrechtliche Verbesserung zur geltenden Rechtslage: Das Gesetz wird die Befugnis der Ermittlungsbehörden zum Abruf der genannten Daten abschließend regeln. Speichert ein TK-Anbieter die Daten über den verpflichtend vorgegebenen Zeitraum auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage, z.B. zu Zwecken der Vertragserfüllung, weiterhin, so ist der Abruf nach diesem Gesetz dennoch nach Ablauf der 10 bzw. 4 Wochen untersagt.
- Um die Sicherheit der gespeicherten Daten zu gewährleisten, werden die Diensteanbieter zudem verpflichtet, die Daten zu schützen. Auch müssen die Server, auf denen die Daten gespeichert werden, innerhalb Deutschlands stehen. Wenn ein Diensteanbieter mit den gespeicherten Daten Datenhandel treibt und diese unbefugt an Dritte weitergibt, ist dies zukünftig eine Straftat nach dem neu zu schaffenden Tatbestand der Datenhehlerei.

Die Leitlinien sind eine gute Grundlage für die weitere Debatte und das anstehende parlamentarische Verfahren. Gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen in der SPD-Bundestagsfraktion werde ich dafür Sorge tragen, dass sich die obigen Grundsätze ohne Ausnahmen und Abstriche auch in den gesetzlichen Detailregelungen wiederfinden. Wir sind uns sicher, dass am Ende ein ausgewogener Kompromiss stehen wird. Deutschland hätte damit zugleich die strikteste Regelung zur Speicherung von Verkehrsdaten in ganz Europa.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen bezüglich der Speicherpflichten und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten unsere Position zu diesem Thema besser verständlich machen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Spinrath, MdB