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Norbert Röttgen
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Frage von Constantin M. •

Frage an Norbert Röttgen von Constantin M. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Dr. Röttgen,

Okkupation und Annexion der Halbinsel Krim in die Russische Föderation stellen einen gravierenden Verstoß gegen zahlreiche völkerrechtliche Normen (Gewaltverbot, territoriale Souveränität etc.) dar.

Es mag dahinstehen, inwieweit der EGMR unter dem Blickwinkel menschenrechtlicher Fragestellungen im Rahmen einer Staatenbeschwerde der Ukraine (Vgl. Ilașcu und Banković) die Frage der Annexion bewerten darf.

Wer es mit der Stärke des Rechts ernst meint, der kommt nicht umhin, auf eine Klärung anhand völkerrechtlicher Maßstäbe zu drängen. Dass eine solche Klärung auch im Falle von Streitigkeiten über territoriale Ansprüche Erfolg zeitigen kann, beweist etwa das Urteil des Int. Seegerichtshofs über den Verlauf der Seegrenze zwischen Bangladesch und Myanmar.

Einzig zur autoritativen Entscheidung der Streitigkeit über die völkerrechtliche Nichtigkeit der Annexion der Krim berufen ist der Internationale Gerichtshof. Das Problem hierbei besteht jedoch darin, dass der IGH derzeit keine Gerichtsbarkeit haben dürfte, da Russland eine generelle Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut nicht abgegeben hat und weder eine Zuständigkeitsklausel in einem völkerrechtlichen Vertrag (evtl. das Truppenstatut der Streitkräfte in Sevastopol) noch die russische Zustimmung zu einer ad-hoc Vereinbarung nach Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut ersichtlich sind.

Die russische Seite hat stets auf völkerrechtliche Argumente verwiesen, die ihr Vorgehen in Bezug auf die Krim rechtfertigen sollen. Wenn Russland jedoch der Auffassung ist, Völkerrecht nicht gebrochen zu haben, dann sollte es sich auch dem IGH stellen.

Daher frage ich Sie:

1. Werden Sie in Gesprächen mit russischen Gesprächspartnern darauf drängen, dass sich Russland in der Krim-Frage der Gerichtsbarkeit des IGH unterwirft?

2. Werden Sie öffentlich dafür eintreten, dass eine Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH für die Aufhebung der bestehenden Sanktionen notwendige Bedingung ist?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Merlan,

Sie haben über das Internetportal "abgeordnetenwatch" eine Anfrage an mich gerichtet. Ich möchte mich dafür bedanken.
Selbstverständlich bin ich sehr gerne bereit, interessierten Bürgerinnen und Bürgern Rede und Antwort zu stehen. Ich möchte Sie jedoch bitten, Ihre Frage unmittelbar an mein Büro zu richten oder mir Ihre Postanschrift mitzuteilen, damit ich Ihnen persönlich eine Antwort zukommen lassen kann.

Sie erreichen mich per Mail ( norbert.roettgen@bundestag.de), per FAX (030/227-76981) oder per Post (Platz der Republik 1, 11011 Berlin) – bei Anliegen, die meinen Wahlkreis betreffen, gerne auch über mein Wahlkreisbüro (Johannes-Albers-Allee 3, 53639 Königswinter).

Mit freundlichem Gruß

Ihr Norbert Röttgen

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