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Frage von Karin L. •

Frage an Niels Annen von Karin L. bezüglich Innere Sicherheit

Eingestellten Frage vom 19.20.2017 'Wie kann so ein Gesetz es ins STVO schaffen?'

Sehr geehrter Herr Annen,

nach meinem Rechtsempfinden kann es nicht erlaubt sein, im eigenen Auto - das sich im ÖFFENTLICHEN VERKEHRSRAUM bewegt - nackt zu fahren und müsste grundsätzlich verboten werden. Grund: Gefährdung der Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch ABLENKUNG vom Straßenverkehr; siehe
https://www.bussgeldkatalog.net/strassenverkehrsordnung/33-stvo/
(Verboten sind ja auch zu Recht: Handynutzung, übermäßige Plakatierung an gefährdeten Straßenabschnitten sowie 'vermummt' oder mit Kopf-/Gesichtsfaschingsmaske fahren, Verkehrsbehinderung durch 'Gaffer' bei Autounfällen, usw.)

Ihrer Meinung: „Ich persönlich finde die Rechtslage logisch und sehe keinen Grund, diese zu ändern.“ *) kann ich mich nur dann anschließen, wenn der Nacktfahrer in seinem privaten Auto nur auf seinem PRIVATEN GRUNDSTÜCK fährt und sein Grundstück mit seinem Fahrzeug auch NICHT als Nacktfahrer verlässt. Sollte ein Nacktfahrer allerdings sein Fahrzeug auf seinem Grundstück direkt vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsichtig fahren oder parken und somit zu einer Belästigung / Beeinträchtigung im Straßenverkehr für Passanten / Autofahrer führen, dann sollte auch in diesem Fall ein Bußgeld fällig werden.

Stellt sich noch die Frage, wie Sie bei Ihrer bisherigen Argumentation in Bezug auf 'Nacktfahren IM AUTO ist erlaubt, beim Aussteigen kann es zur Anzeige führen', das Ganze beurteilen, wenn es sich nicht um einen Autofahrer, sondern um einen Motorradfahrer / Fahrradfahrer handelt; sind ja auch mobile Straßenverkehrsteilnehmer. Ist da nach Ihrer Meinung auch das FAHREN erlaubt und das VERLASSEN des Zweirades dann bei Anzeige bußgeldpflichtig?

WO steht eigentlich genau in der Straßenverkehrsordnung, dass Nacktfahren im PKW (auf Zweirädern wohl nicht?) im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt ist?

Mit Interesse sehe ich Ihrer Antwort entgegen.

Freundliche Grüße

L.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau L.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Thema Nacktheit im Straßenverkehr scheint mehr Menschen zu beschäftigen, als ich vermutet hätte.

Da ich aber kein Verkehrspolitiker bin, würde ich Ihnen empfehlen, Ihre Frage an die Kolleginnen und Kollegen im Verkehrsausschuss zu stellen. Ich kann aus meinem Rechtsempfinden heraus nur wiederholen, was ich bereits ausgeführt hatte: dass in der Öffentlichkeit ein Bußgeld anfällt, wenn sich jemand belästigt fühlen könnte, erscheint mir logisch. Und ich persönlich kann mir gut vorstellen, dass sich Menschen von einer nackten Person auf einem Motorrad belästigt fühlen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Niels Annen, MdB

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