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Nicolette Kressl
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Frage von Peter K. •

Frage an Nicolette Kressl von Peter K. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Kressl,

der geplante Atomausstieg der Bundesregierung steht immer wieder unter Kritik. Jüngst kritisierte Siemens-Chef Peter Löscher in der „Welt“ am geplanten Vorgehen, dass die Bundesregierung dabei nicht entschlossen genug voran gehe. Er wies darauf hin, dass es bis zu einer Fertigstellung eines Offshore-Windparks in Deutschland 40 Einzelgenehmigungsverfahren benötige. Diese beanspruchte Zeit stoppe aber den Zeitplan der Energiewende. Im Moment befinden sich laut http://www.offshore-wind.de 63 Windparks im Genehmigungsverfahren.

Gibt es im Bundestag diesbezüglich schon Lösungsvorschläge/Überlegungen oder bleiben die 40 Einzelgenehmigungsverfahren bestehen?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Kähler

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kähler,

mit Ihrer kritischen Fragestellung verweisen Sie auf eine aktuelle Problematik, die derzeit auch in der Arbeitsgruppe Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der SPD-Bundestagsfraktion thematisiert wird.

Grundsätzlich entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) über die Zulassung von Windenergieanlagen**innerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, also in weiten Teilen der deutschen Nord- und Ostsee. Grundlagen für die Errichtung solcher Anlagen sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRUe http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Grundlagen/SrUe.pdf ) und das deutsche Seeaufgabengesetz (SeeAufgG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bseeschg/index.html ). Die darauf beruhende Seeanlagenverordnung-SeeAnlV http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/Grundlagen/SeeAnlV.pdf regelt momentan das standardisierte Genehmigungsverfahren für Offshore-Windparks. ( http://www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirtschaft/Windparks/index.jsp )

Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, müssen im Rahmen eines auf Nachhaltigkeit bedachten Genehmigungsverfahrens verschiedene sensible Aspekte untersucht werden, beispielsweise eine eventuelle Gefährdung der Meeresumwelt. Darüber hinaus müssen öffentliche Belange wie Fischerei und Rohstoffsicherung berücksichtigt, sowie Beeinträchtigungen des Schiffsverkehrs und die Umweltverträglichkeit der Anlagen überprüft werden. Erschwerend wirkt dabei die Tatsache, dass - gerade im Bereich des Natur- und Umweltschutzes - keine langfristigen Erfahrungswerte darüber existieren, welche Auswirkungen von Offshore-Windparks auf Vögel, Fische, Meeressäuger, Boden, Wasser und Schiffssicherheit ausgehen. Unabdingbar ist auch, dass verbindliche Mindestanforderungen und konkrete Vorgaben für die erforderliche geologisch-geophysikalische und geotechnische Baugrunduntersuchung eingehalten werden.

Dass sich ein solches Genehmigungsverfahren komplex gestaltet, ist deshalb nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz besteht die Notwendigkeit, dass die Genehmigungsabläufe zeitlich optimiert werden. Eine entsprechende Anfrage meines Kollegen Dirk Becker, Bundestagsabgeordneter und Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestags, an die Bundesregierung wurde positiv beantwortet: In einem Schreiben vom 25.01.2012 bestätigt Herr Enak Ferlemann, Abgeordneter und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dass die Bundesregierung eine Vereinfachung der Seeanlagenverordnung zur Beschleunigung des Ausbaus der Offshore-Windenergie beabsichtigt. Die Novelle der Seeanlagenverordnung soll in Kürze in Kraft treten.

Sechs Kernelemente sollen dabei zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens beitragen:

1.Die bisher erforderlichen Genehmigungen werden durch die Planfeststellung ersetzt. Dies beinhaltet, dass es künftig nur noch eines Verwaltungsverfahrens bedarf.

2.Eine Konkurrenzregel soll sicherstellen, dass für einen Standort nur ein Antragsverfahren auf Anlagenzulassung betrieben werden muss. Mehrere Verfahren für denselben Standort haben bisher sowohl die Ressourcen der Antragssteller als auch die der Behörden unnötig belastet.

3.Ein Zeit- und Maßnahmenplan wird das Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage strukturieren.

4.Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erhält die Möglichkeit, das Verfahren durch das Setzen von Fristen zu beschleunigen.

5.Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Kriterien für die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge mit dem Ziel festlegen, dass die Vorhaben zuerst planfestgestellt werden, die vermutlich am ehesten Strom in das Netz einspeisen.

6.Das BSH erhält die Möglichkeit, eine Veränderungssperre zu verhängen, die bewirkt, dass vorübergehend Vorhaben in Bereichen nicht genehmigt werden, die für den Aufbau eines Stromnetzes im Meer in Betracht kommen. Damit wird die neue Aufgabe des BSH nach § 17 Abs. 2a EnWG, einen Offshore-Netzplan zu erstellen, flankiert.

Sehr geehrter Herr Kähler, ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Informationen zum Thema weiterhelfen. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Nicolette Kressl, MdB