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Nicolette Kressl
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Frage von Clement F. •

Frage an Nicolette Kressl von Clement F. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Kressl,

ich möchte einen Anstoß zu einer weiteren Überlegung im Bezug auf das Wehrpflicht- und Zivildienstgesetz geben. Gerade im Bezug auf die wachsende Arbeitslosigkeit verwundert es mich, dass oftmals Wehr- und Zivildienstpflichtige aus einem bestehenden und soliden Arbeitsverhältnis gezogen werden um ihr soziales Jahr zu leisten. Diese Bürger sind in ihrem regulären Berufsfeld bereits eine soziale Stütze unseres Systems, indem sie durch ihre steuerlichen Abgaben ihren Teil dazu beitragen. Durch den Einzug zum sozialen Jahr tragen diese zwar auch ihren Teil zu unserem System bei, allerdings stellt sich dabei für mich die Frage, ob hier die Relation stimmt.

Ist es nicht möglich, Wehr- und Zivildienstpflichtige, welche ein bereits bestehendes und unbefristetes Arbeitsverhältnis vorweisen können, von eben diesem Dienst freizustellen? Mir ist bewusst, dass unser Gesetz diese Arbeitsplätze schützt, jedoch liegen zwischen dem theoretischen und dem praktischen Schutz oftmals Welten. Es bedeutet jedoch in jedem Falle eine Schlechterstellung des Dienstleistenden.

Hier möchte ich den Aspekt des stetigen Schwundes von Ausbildungsstellen mit einbringen. Immer weniger Jugendliche im wehr- und zivildienstfähigen Alter haben die Chance auf eine Ausbildung und werden aufgrund der damit verbundenen Arbeitslosigkeit zu einer zusätzlichen Belastung des Staates. Natürlich ist mir der Punkt der hieraus resultierenden Ungerechtigkeit bei der Einberufung bewusst, allerdings ergibt sich diese ja nur dann, wenn man keinerlei Ausbildungsplatz oder Arbeitsverhältnis vorzuweisen hat.

Möglicherweise habe ich bei diesem Gedankengang andere Gesichtspunkte übersehen, jedoch würde mich eine Stellungnahme von Ihnen zu diesem Thema sehr interessieren.

Mit freundlichen Grüßen
C. Fischer

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Sehr geehrter Herr Fischer,

ausdrücklich auch im Hinblick auf die von Ihnen zutreffend geschilderte schwierige Arbeitsmarktsituation haben die zuständigen Einberufungsbehörden seit April 2003 ihre Einberufungspraxis verändert. Insbesondere die Absenkung der Heranziehungsgrenze vom 25. auf das 23. Lebensjahr ist als Reaktion hierauf zu verstehen.

Dabei gelten natürlich nach wie vor die Aufnahme einer Ausbildung oder die Unentbehrlichkeit im eigenen bzw. dem elterlichen Betrieb als Gründe für eine Zurückstellung von der Heranziehung - solange diese Gründe vorliegen wird von einer Einberufung in der Regel abgesehen.

Mit der von Ihnen angesprochenen Regelung des §1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist die Sicherheit des Arbeitsplatzes auch im Falle der Heranziehung zum Wehr- oder Ersatzdienst gewährleistet. Eine grundsätzliche und endgültige Freistellung all derjenigen, die einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben, wäre jedoch eine im Sinne der Wehrgerechtigkeit zu große Bevorzugung gegenüber den ansonsten einzuberufenden Gleichaltrigen.

Mit der veränderten Einberufungspraxis kommen wir derzeit ihrem Anliegen daher so nah wie möglich - der letzte Schritt einer grundsätzlichen Freistellung ginge hingegen zu weit.

Mehr Informationen über meine Arbeit in Berlin und für den Wahlkreis Rastatt/Baden-Baden finden Sie auf meiner mehrfach preisgekrönten Website unter www.kressl.de. Vielen Dank für Ihr Interesse!

Mit freundlichen Grüßen

Nicolette Kressl, MdB