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Monika Grütters
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Frage von Gustav Lennart V. •

Frage an Monika Grütters von Gustav Lennart V. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Grütters,

Nach etwas Ärger mit einer Handwerksfirma und entsprechender Recherche ist mir ein Riesenproblem, was Verbraucherschutz angeht, klar geworden. Dies betrifft auch gerade Menschen mit dem Bezug von Unterstützungen durch den Staat. Anscheinend kann man Handwerkern oder Firmen im Allgemeinen kaum etwas zur Last legen als Verbraucher, wenn diese Termine nicht einhalten. Man muss als Privatperson enorm viel Arbeit in solche Fälle stecken, die wahrscheinlich die wenigsten Menschen sich leisten können. Aber gerade auch für Selbstständige und Freiberufler scheint es ein Problem darzustellen. Wenn Firmen kommen, um nach einem schriftlichen Termin bestimmte Leistungen zu verrichten, aber zu diesem nicht erscheinen gilt lediglich ein Schadensersatzanspruch auf Basis von genau zu beziffernden Beträgen. Sollte man Urlaub oder Ähnliches genommen haben, hat man keine Möglichkeit der Rüge. Ist dies nicht eine zutiefst nervige Angelegenheit für viele Menschen? Außerdem gelten einige andere Regeln für Handwerker, die sogenannte Werkverträge veinbaren als für beispielsweise die Telekom GmbH. Jedoch nutzen beide den Missstand aus, dass es erstens keine genauen Terminabsprachen gemacht werden bzw. diese so weit offen gelassen werdenwie möglich. Außerdem hat man es als Endverbraucher sehr schwierig irgendwelche Schadensersatzansprüche anzugeben oder irgendeine andere Art von Sanktion. Im Internet sind sogar recht schnell Beispiele gefunden, wo Menschen teilweise bis zu 1 Jahr auf die Handwerker warten. Wie ist so etwas immer noch möglich? Es scheint hierbei keine klaren Regelungen zu geben. Es stellt sich schon fast die Frage, ob man nicht gleich alles selbst macht.

Mit freundlichen Grüßen
Jemand aus Ihrem Wahlkreis

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Sehr geehrter Herr Voigt,

vielen Dank für Ihre Frage. Vor allem für Berufstätige sind Termine mit Handwerkern häufig mit aufwendiger Planung verbunden. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Handwerker zu einem schriftlich vereinbarten Termin dann nicht erscheint.
Grundsätzlich ist ein solches Verhalten aber auch nicht im Sinne des Handwerks, sind doch damit in der Regel ein Verdienstausfall sowie ein möglicher Kundenverlust und die Schädigung des eigenen Rufs verbunden.

Rein rechtlich ist der Schuldnerverzug im Schuldrechtsteil des BGB klar geregelt. Ein nachweislich entstandener Schaden bei schuldhafter Verspätung oder Nichterscheinen des Handwerkers ist auch zu ersetzen. Insofern ist das Parlament als gesetzgeberische Instanz an dieser Stelle im Rahmen seiner Möglichkeiten bereits tätig geworden, um die Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher per Gesetz zu schützen.

Abschließend möchte ich Ihnen aber noch einen Hinweis geben, der für Sie vielleicht hilfreich ist: Lassen sich Streitigkeiten zwischen Kunden und Handwerkern nicht einvernehmlich beilegen, besteht - vor Beschreiten des Rechtsweges - die Möglichkeit, die Schiedsstelle der örtlichen Handwerkskammer einzuschalten. Diese vermittelt bei Streitigkeiten kostenlos und kann solche Probleme, wie sie Ihnen begegnet sind, vielleicht mit weniger Aufwand einer auch für Sie zufriedenstellenden Lösung zuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Monika Grütters

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