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Michael Waldow
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Frage von Ute L. •

Frage an Michael Waldow von Ute L. bezüglich Verbraucherschutz

Hallo, Herr Waldow,

1998 haben mein Mann und ich ein Bürgerbegehren initiiert. Letztlich wurde dieses wegen eines Formfehlers niedergeschlagen (Adressen der Bürger nicht vollstänidg oder Datum zur Unterschrift fehlte ???) Letzlich zählte die Interpretation der Rechtmäßigkeit durch die Verwaltung: "Sie können ja klagen, wenn es Ihnen nicht passt". Wie können Bürgerentscheide/Volksentscheide bei der vorliegenden Gesetzeslage funktionieren? Was möchten Sie im einzelnen tun?
Herzlichst

Ute Leschke

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Antwort von
FÜR VOLKSENTSCHEIDE

Sehr geehrte Frau Leschke,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich trete zur Bundestagswahl an, um mich für die Einführung von Volksentscheiden einzusetzen. Dazu sind folgende Gesetzesänderungen notwendig:

ENTWURF EINES GESETZES ZUR EINFÜHRUNG VON VOLKSINITIATIVEN, VOLKSBEGEHREN UND VOLKSENTSCHEIDEN - ÄNDERUNG DES GRUNDGESETZES

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

Artikel 76 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.

Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Vorlagen der Bundesregierung sowie Vorlagen des Volkes nach Artikel 82a sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.

Artikel 77 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.

Nach Artikel 78 werden die folgenden Artikel 78a bis 78d eingefügt:
Artikel 78a [Bürgerbeteiligung an der Gesetzgebung]
(1) Das Volk hat das Recht, seinen Willen direkt durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide zum Ausdruck zu bringen.
(2) Dafür gelten die Grundsätzen der allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahl; jeder zu Abstimmungsbeginn Wahlberechtigte lt. Art. 38 Abs. 2 ist abstimmungsberechtigt.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf und eine ausgewogene Information der Abstimmungsberechtigten über Inhalte von Volksbegehren und Volksentscheiden gewährleisten muss.

Artikel 78b [Volksinitiative]
(1) Eine Volksinitiative ist ein Gesetzesentwurf, der mit Gründen sowie einem Finanzierungsvorschlag versehen ist und in einem bestimmten Zeitraum von einer ausreichenden Anzahl von Abstimmungsberechtigten unterstützt wird.
(2) Eine erfolgreich eingebrachte Volksinitiative ist vom Bundestag im normalen Gesetzgebungsverfahren zu entscheiden. Vertrauensleute vertreten dabei die Volksinitiative und begleiten sie; sie haben ein Recht auf Anhörung.
(3) Lehnt der Bundestag eine Volksinitiative ab, hat er die Gründe darzulegen und auf die Möglichkeit eines Volksbegehrens hinzuweisen.

Artikel 78c [Volksbegehren - Antrag auf Volksentscheid]
(1) Durch ein Volksbegehren kann ein Volksentscheid beantragt werden. Zulässig sind nur
1. Volksbegehren für Volksinitiativen - soweit eine Volksinitiative nicht innerhalb von acht Monate nach Einbringung in den Bundestag erledigt wurde - innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablehnung einer Volksinitiative durch den Bundestag. Ein solches Volksbegehren muss der Volksinitiative sinngemäß entsprechen und muss von den Vertauensleuten beantragt werden. Die Unterstützungsfrist beträgt 50 Tage.
2. Volksbegehren gegen Gesetze
- die das Grundgesetz verändern
- durch die Hoheitsrechte übertragen werden
- soweit der Bundestag ein solches Gesetz mit dem Vorbehalt eines Volksbegehrens erlassen hat.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes und beträgt 50 Tage. Solche Gesetze treten in Kraft, soweit innerhalb der Frist keine Mehrheit für einen Volksentscheid zustande kommt.
(2) Wird ein Volksbegehren von mindestens 5% der Abstimmungsberechtigten unterstützt, erfolgt innerhalb von 12 Monaten ein Volksentscheid. Der Volksentscheid entfällt, soweit ein zuvor begehrtes Gesetz zustande kommt und die Vertrauensleute des Volksbegehrens diesem zustimmen.

Artikel 78d [Volksentscheid]
(1) Den Termin für den Volksentscheid setzt der Bundespräsident fest. Abstimmungstermine sollen möglichst auf Wahltermine fallen und die letzten sechs Monate vor bundesweiten Wahlen aussparen.
(2) Der Bundestag kann einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung stellen.
(3) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die abgegebenen zustimmenden Stimmen die abgegebenen ablehnenden Stimmen übertreffen.
(4) Ein das Grundgesetz änderndes Gesetz und Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, kommen zustande, wenn zusätzlich auch die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende Mehrheit in der Abstimmung erreicht wurde, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht.
(5) Ein so geschlossenes Gesetz tritt unmittelbar durch Verkündung des Abstimmungsergebnisses in Kraft.

Herzliche Grüße und einen schönen Sonntag,
Michael Waldow