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Frage von Lutz L. •

Frage an Michael Groß von Lutz L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Groß,

in Ihrer Antwort an Herrn Bruckert zu Ihrem Abstimmungsverhalten zur Änderung des §219 schreiben Sie „Ich hätte mir gewünscht, dass die Abstimmung frei gegeben worden wäre, zumal sie mit einer Gewissensentscheidung vergleichbar ist. Weil die Abstimmung nicht freigegeben wurde, habe ich dem vorgelegten Kompromiss zugestimmt.“
Über die Praxis der Festlegung des Abstimmungsverhaltens durch die Fraktion (Wer ist das konkret?) habe ich in den letzten Jahren bereits mehrfach gehört. Meines Wissens nach sind Abgeordneten "nur ihrem Gewissen unterworfen" (https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_03-245126). Insofern verstößt meiner Meinung nach die Festlegung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens, durch wen auch immer, den Rechtsgrundlagen der Abgeordnetenarbeit. Warum protestieren Sie nicht lautstark gegen diese rechtswidrige Einschränkung Ihrer Rechte?
Weiterhin wäre es für mich wichtig zu wissen, bei wie vielen Abstimmungen innerhalb einer Legislaturperiode die SPD die Praxis des Fraktionszwangs anwendet? Eine Schätzung genügt mir, sind es 10% oder eher 90%?

Freundliche Grüße
L. L.

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Lieber Herr L.,

herzlichen Dank für Ihre Mail. Ich habe mit vielen meiner Kolleg*innen in der SPD-Bundestagsfraktion dafür gearbeitet und gekämpft, inhaltlich einen anderen Weg in der Frage des § 219 a zu gehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass man in einem demokratischen Prozess Mehrheiten organisiert, Argumente austauscht und am Ende zu einer Abstimmung kommt. Für mich war wichtig, dass diese Diskussion offen und ehrlich in meiner Fraktion geführt wurde. Am Ende hat sich die für Sie nachvollziehbare Mehrheit durchgesetzt. Dieser habe ich mich als Demokrat nach einer langen und ausführlichen Debatte solidarisch angeschlossen.

Natürlich kennt das Grundgesetz keinen Fraktionszwang. Artikel 38 unserer Verfassung stellt klar, dass Abgeordnete keinen Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Deswegen empfinde ich es auch nicht als Fraktionszwang, wenn sich in einem demokratischen Prozess mit langer Debatte eine andere, eindeutige Mehrheit herauskristallisiert und man sich dieser solidarisch nach innen anschließt. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass irgendwer meine Rechte als MdB eingeschränkt hätte. Das war meine persönliche Entscheidung.

An meinen vergangenen Abstimmungsverhalten seit 2009 können Sie erkennen, dass es sehr wohl möglich ist, auch gegen die Meinung der eigenen Fraktion abzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Groß

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Sehr geehrter Herr L.,

herzlichen Dank für Ihre Mail. Natürlich darf ich als Abgeordneter des Deutschen Bundestages bei jeder Abstimmung frei entscheiden. Als SPD haben wir bei der Frage des §219 eine klare Beschlusslage. Diese war leider mit dem derzeitigen Koalitionspartner nicht umzusetzen. Zum Wesen von Politik gehört der Kompromiss. Das kann man kritisieren. Am Ende mussten wir aber eine Entscheidung treffen, damit erste Lockerungen der strafrechtlichen Relevanz überhaupt möglich waren. Zur Wahrheit gehört, dass CDU/CSU zunächst überhaupt keine Änderungen umsetzen wollten. Nach langen Diskussionen ist es der SPD dann doch gelungen, erste Verbesserungen zu erreichen. Ohne diesen Kompromiss hätten wir heute immer noch die alte, strafbewährte Sachlage. Insofern konnte ich unter dem obwaltenden Umständen zustimmen. Für uns als SPD heißt es jetzt, andere Mehrheiten anzustreben, damit auch in dieser Frage eine gerechte Lösung umgesetzt werden kann.

Herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Groß