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Martin Gerster
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Frage von Peer H. •

Frage an Martin Gerster von Peer H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Gerster,

der aktuelle Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 beinhaltet Neuregelungen des §4 Nr. 21 UStG, nach der weiterbildende und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ohne weitere Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind.

Mit diesem Privileg der Umsatzsteuerbefreiung möchte der Gesetzgeber Weiterbildungen kostengünstig machen und fördern, erreicht jedoch das Gegenteil.

Dabei wird übersehen, dass diese Fortbildungen von Unternehmen gebucht und bezahlt werden. Wir betreiben die Berliner Linux Akademie mit mehren Hundert Teilnehmern pro Jahr und haben fast ausschließlich (vorsteuerabzugsberechtigte) Geschäftskunden, die ihre Mitarbeiter bei uns qualifizieren lassen.

Das vermeindliche "Privileg" der Umsatzsteuerbefreitung würde für uns ab 1. Januar 2013 bedeuten:

*) Für die von uns eingekauften Vorleistungen (Hotelmiete, Werbungs- und Materialkosten, Anzeigenschaltungen, Technikeinkauf) geht der Vorsteuerabzug verloren. Wir werden damit dem Endverbraucher gleichgestellt und bezahlen als Unternehmen Umsatzsteuer. Dies mag u.U. sogar verfassungsrechtlich bedenklich sein.

*) Dieser Verlust des Vorsteuerabzugs würde bei uns existenzbedrohende Mehrbelastungen von ca. 100.000 EUR pro Jahr bedeuten.

*) Die am Ende plötzlich um 19% gestiegenen Einkaufskosten würden wir nun auf unsere Schulungspreise aufschlagen müssen, was ca. 10% Preissteigerung zur Folge hätte.

Der Gesetzgeber verteuert also Schulungsmaßnahmen und sorgt so dafür, dass es Arbeitnehmern zunehmend schwieriger wird, Bildungsnaßnahmen vom Arbeitgeber bewilligt zu bekommen.

Besser wäre es unserer Ansicht nach, in §4 Nr. 21 UStG eine Regelung zu schaffen, nach der ein Bildungsträger

*) freiwillig ("kann"-Regelung)
*) ggf. auf Antrag

die Umsatzsteuerprivilegierung für seine Schulungen in Anspruch nehmen kann, jenachdem, wie sein Kundenkreis aufgebaut ist.

Welche Position vertreten Sie in diesem Zusammenhang und auf welche Lösung dieser Probleme werden Sie im Ausschuß hinarbeiten?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Heinlein,

ich danke für Ihre Anfrage. Ich habe mich in der Frage mit meiner Kollegin Sabine Bätzing abgestimmt, die seitens der SPD-Arbeitsgruppe Finanzen das Thema Umsatzsteuer bearbeitet. In den letzten Wochen haben die SPD-Fraktion unzählige Beschwerden von Musik-, Tanz- und Ballettschulen erreicht, die sich aus umgekehrter Perspektive darüber beschweren, dass mit dem Gesetzentwurf Ihre Umsatzsteuerbefreiung wegfallen würde. Diesem Problem konnten wir abhelfen. Ihre Beschwerde richtet sich aber nun auf den gegenteiligen Fall. Die Berliner Linux Akademie würde nach dem Willen des Gesetzentwurfes gerne eine Umsatzsteuerbefreiung erhalten und wäre damit nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt.

Sie regen an, dass sich der Unternehmer selber aussuchen soll, ob er umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei ist. Neben der Tatsache, dass es seltsam anmutet, den Unternehmer über seine Steuerpflicht entscheiden zu lassen, wäre eine solche Regelung mit EU-Recht nicht vereinbar.

Nach EU-Recht sind die erbrachten Leistungen im Bildungsbereich grundsätzlich steuerfrei. Allerdings ist es richtig, dass Deutschland von dieser Steuerfreiheit abweichen könnte, indem es grundsätzlich alle Leistungen für steuerpflichtig erklärt, sofern das entsprechende Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Diese Regelung würde dann aber für alle Unternehmen gelten, die Gewinnerzielungsabsicht haben, so dass dann auch alle Musikschulen, alle Weiterbildungsanbieter - überhaupt alle Bildungsleistungsträger umsatzsteuerpflichtig wären.

Ein Wahlrecht sieht das EU-Recht hingegen nicht vor. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist für Deutschland aber zwingend verbindlich.

In diese Abwägung, ob kleine private Anbieter von Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei oder ob die Akademien umsatzsteuerpflichtig bleiben dürfen, unterstütze ich das Anliegen der vielen kleinen Schulen, deren Existenz gefährdet wäre, wenn sie umsatzsteuerpflichtig werden würden.

Ich bedauere daher, dass ich Ihrem Anliegen nicht abhelfen kann, hoffe aber, dass es mir gelungen ist, Ihnen meine Auffassung zu erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Gerster

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