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Frage von Hans-Joachim R. •

Frage an Martin Dörmann von Hans-Joachim R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dörmann,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort an Herrn Wagner vom 19.6.2009 :

ZITAT
Das Kinderpornografiebekämpfungsgesetz regelt eindeutig nur die Zulässigkeit von Sperren bei Seiten mit kinderpornografischen Inhalten.
ZITATENDE

Genau das tut es eben nicht ! Ich möchte Sie als Verhandlungsführer der SPD auf einen groben handwerklichen Fehler in diesem Gesetz hinweisen, der sehr wohl eine Ausweitung auf andere Inhalte möglich macht :

Es fehlt im Gesetz ein Artikel, der festlegt, das die von Frau von der Leyen den Providern aufgenötigte Sperr-Infrastruktur NUR den Zugriff auf die in den BKA-Listen enthaltenen Seiten sperren darf und NICHTS ANDERES.

Es gibt eine Menge Gerichtsurteile, das letzte mir bekannte vom LG Hamburg (Az.: 308 O 548/08), in denen Klagen auf Sperrung von Internetseiten abgewiesen wurden. Aber nicht weil die Forderung unsinnig oder grundgesetzwidrig war, sondern weil es für die Provider unverhältnismässig sei, die dafür notwendige Technik bereit zu stellen. Jetzt ist diese Technik da und was meinen Sie wie der nächste Richter entscheiden wird ? Die Gefahr einer Ausweitung der Sperren ist also weniger durch die gesetzlich festgelegten Abläufe gegeben (insofern haben Sie recht), sondern durch das was im Gesetz fehlt.

Meine Fragen nun an Sie :

Warum fehlt in diesem Gesetz ein solcher Passus, wenn es doch wie Sie sagen, nur um Kinderpornografie geht ?

Und warum wurde es so schnell durchgepeitscht, das der Gesetzestext erst 18 Stunden NACH der Verabschiedung auf dem Bundestagsserver veröffentlicht werden konnte und somit niemand Aussenstehender mehr Gelegenheit hatte, auf einen solchen Mangel hinzuweisen ?

Mit freundlichen Grüssen
Hans-Joachim Roy

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ehr geehrter Herr Roy,

vielen Dank für Ihre Nachfragen.

Die von Ihnen angesprochenen Punkte sind sehr wohl bedacht und umgesetzt worden.

Das Gesetz dient ausschließlich der Prävention. Verkehrs- und Nutzungsdaten, die aufgrund der Zugangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-Meldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden. Damit wird auch ausgeschlossen, dass sich durch Spam-Mails fehlgeleitete Nutzer/innen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen könnten. Zudem ist keine Speicherung personenbezogener Daten bei den Internetprovidern mehr vorgesehen.

Die im ursprünglichen Gesetzentwurf für das Telemediengesetz vorgeschlagenen Regelungen zur Zugangserschwerung werden in einem Spezialgesetz geregelt. Ausschließliches Ziel des Gesetzes ist die Erschwerung des Internetzugangs zu kinderpornografischen Inhalten. Mit dem neuen Regelungsstandort in einem besonderen Gesetz wird eine Ausweitung auf weitere Inhalte ausgeschlossen. Die Änderung geht damit auf die vielfach geäußerten Befürchtungen ein, die Zugangserschwerung könnte weiter ausgedehnt werden. Aus diesem Grund wurde auch bestimmt, dass mit der neuen Infrastruktur keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können.

Das Gesetz leidet somit nicht an dem von Ihnen geltend gemachten Mangel. Eindeutiger als wir kann man gesetzlich nicht regeln, dass es nur um die mögliche Sperrung kinderpornografischer Inhalte geht.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Dörmann, MdB