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Frage von Jan H. •

Frage an Markus Grübel von Jan H. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Grübel,

meine Frage bezieht sich auf die aktuellen Diskussionen um die 2m-Regelung in Hessen und Baden-Württemberg. Welche Meinung vertreten Sie hinsichtlich der Nutzung des Waldes durch Mountainbiker und Wanderer und deren Gleichstellung? Falls Sie in der pauschalen 2m-Regelung einen Sinn sehen, welchen?

Vielen Dank für Ihre Antwort bereits im Voraus.

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Sehr geehrter Herr Hirning,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 07. August 2013 zum Thema der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg.

Ich persönlich gehe auch sehr gerne im Wald spazieren und finde dort meine Erholung. So schreibt auch das Wald-/Forstrecht – Waldgesetz für Baden Württemberg nach § 37 Betreten des Waldes: „Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten.“ So schreibt das Gesetz auch fortfolgend: „Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“ Hier sehe ich die Nutzung des Waldes durch Mountainbiker und Wanderer gleichgestellt – Wer den Wald betritt hat sich, wie im Gesetz formuliert, an Gewisse Regeln zu halten und diese zu beachten.

Zu Ihrer Frage der 2-Meter-Regelung und ihrem Sinn kann ich Ihnen mitteilen, dass wir als CDU grundlegend an dieser klaren Regelung festhalten. Jedoch ist eine Lockerung des Waldgesetzes nach hessischem Vorbild eine mögliche Option, die wir auf Landesebene in Betracht ziehen. Zudem stellt die gegenseitige Rücksichtnahme von Wanderer und Mountainbiker ein wichtiger Aspekt des Gesetzes dar. Ein weiterer Punkt der als wichtig zu betrachten ist, ist die Verkehrssicherungspflicht im Wald. Nach dieser Pflicht hat der Waldbesitzer zwar keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren des Waldes wie z.B. vor herabhängenden Ästen o.ä. zu treffen. Jedoch muss dieser die Besucher aufgrund seiner „normalen“ Verkehrssicherungspflicht soweit möglich vor atypischen Gefahren schützen. Zu einer dieser atypischen Gefahren gehört auch das Radfahren auf diesen verengten Wegen.

Da es sich beim Waldgesetz um eine landesrechtliche Regelung handelt, empfehle ich, sich an die Landespolitik zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Grübel MdB
Abgeordneter des Wahlkreises Esslingen

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