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Marie-Luise Dött
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Frage von Bärbel P. •

Frage an Marie-Luise Dött von Bärbel P. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Dött,
wie stehen Sie zu erhöhten Freibeträgen für Pflegekinder bei der Erbschaftssteuer, da sie bisher wie fremde Personen berücksichtigt werden (10000,-€)?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Pelger,

da bei Pflegekindern keine Verwandtschaft besteht, und Pflegekinder auch noch eine Familie haben, in die sie evtl. zurückkehren können, fallen Pflegekinder in die Steuerklasse III. Damit gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro bei Erbschaften und Schenkungen.

Die Einteilung der Steuerklassen orientiert sich grundsätzlich an der Einteilung des Erbschaftsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Hiermit sind der Regelung im ErbStG sachliche Gesichtspunkte zugrundegelegt. Alles andere wäre letztlich willkürlich. Auch könnten sofort Anschlussforderungen gestellt werden, welche Fälle vielleicht noch von der ungünstigsten Steuerklasse in eine günstiger Steuerklasse hochgestuft werden müssen.

Übrigens hat zwar der der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Erbschaftsteuer, die Verwaltungs- und Ertragskompetenz liegt aber bei den Ländern. Damit wäre jede Änderung im ErbStG im Bundesrat zustimmungspflichtig. Ob die Länder einer solchen Änderung für Pflegekinder zustimmen würden, kann bezweifelt werden. Zumindest sollten die Länder der erste Ansprechpartner für ein derartiges Anliegen sein. Wenn die Länder mit einem eindeutigen Votum an den Bund herantreten und eine solche Änderung für angezeigt hielten, wäre das vermutlich etwas, was der Bund sehr offen prüfen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Marie-Luise Dött