Maria Klein-Schmeink
Maria Klein-Schmeink
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Henriette R. •

Frage an Maria Klein-Schmeink von Henriette R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Klein-Schmeink,

meine Frage bezieht sich auf das Patientenrecht.

Vor einigen Jahren wurde ich von einer Ärztin ohne mein Wissen mit einem Medikament behandelt, das für dieses Krankheitsbild nicht zugelassen war.

Die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind irreparabel.

Ich habe den Verdacht, dass die Ärztin seinerzeit von der Pharmafirma bezahlt wurde, da es nicht möglich war das Mittel legal zu testen.

Der gesamte Vorgang(Kopie des eingelösten Rezepts, Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche u.s.w.)ist chronologisch dokumentiert.

Gibt es eine Möglichkeit die Ärztin und/oder die Pharmaberaterein/firma jetzt noch zur Rechenschaft zu ziehen?

Die damalige Einbeziehung der Ärztekammer Münster war erfolglos.

Mir besten Grüßen aus dem Xviertel

H. Rettig

Maria Klein-Schmeink
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

"Sehr geehrte Frau Rettig,

leider kann ich Ihnen als Abgeordnete nicht wirklich weiterhelfen, sondern ich kann Ihnen nur raten sich an Spezialisten für Patientenrechte zu wenden. Der allerwichtigste Rat, den ich Ihnen geben kann, ist Kontakt mit der Unabhängige Patientenberatung – UPD aufzunehmen. Die unabhängige Patientenberatung wird für Beratungsleistungen durch die Krankenkassen finanziert und ist für Sie deshalb eine kostenlose Leistung. Die nächstgelegene Beratungsstelle ist in 33602 Bielefeld, Breitestraße 8, Telefon: (0521)13 35 61

Hier sollten Sie am ehesten die für Ihren Sachverhalt sinnvollen nächsten Schritte klären können.

Einige grundsätzliche Hinweise: Grundsätzlich kann ein Medikament nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden, wenn es zur Behandlung von Erkrankungen eingesetzt wird, für die ein pharmazeutischer Unternehmer die arzneimittelrechtliche Zulassung bei der zuständigen Behörde erwirkt hat. Davon abgewichen werden darf bei einer „Off-Label-Use“- Anwendung. Hierunter fallen zugelassene Arzneimittels außerhalb der von den nationalen und europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen). Solche „Off-Label-Use“- Anwendung werden in der Regel für seltene Erkrankungen eingesetzt, für die es noch keine andere zugelassene Behandlung gibt. Deren Zulassungen wird in einer Verordnung geregelt. Die letzte Änderung dieser Verordnung erfolgte noch kurz vor der Sommerpause. Sie können unter folgendem Link die geltenden „Off-Label-Use“- Anwendung selbst nachlesen unter: http://www.g-ba.de/downloads/83-691-329/Am-RL-VI-Off-Label-Use_2013-07-10.pdf

Sie sprechen indirekt die Verjährungsfrist an. Mit dem Patientenrechtegesetz wurde die allgemeine Verjährungsfrist nach § 199 BGB nicht geändert. Nach § 199, Abs. 2 BGB gilt: „(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Versuchen den Sachverhalt zu klären und zu ihrem Recht zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Klein-Schmeink

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