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Frage von Almuth v. •

Frage an Marcus Weinberg von Almuth v. bezüglich Familie

"Homo-Heilung" sog. Conversion-Therapie von homosexuellen Menschen

Sehr geehrter Herr Weinberg,

können Sie mir erklären, warum diese sogenannte Therapie in Deutschland noch immer nicht verboten ist?
Wenn doch sogar die katholischen EU-Länder Spanien und Malta sie bereits verboten haben?
Bitte setzen Sie sich dafür ein, diese "Therapie" verstösst gegen das Selbstbestimmungsrecht und damit auch gegen die Menschenrechte.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Almuth v. Hassell

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau v. H.,

vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.

Genau wie für den Weltärztebund und die Bundesärztekammer stellt Homosexualität weder für die Bundesregierung noch für mich eine Krankheit dar. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Reparativ-, Konversions- oder Reorientierungstherapie. Ganz im Gegenteil: Wir setzen uns für ein offenes und tolerantes Deutschland ein. Im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeiten der verschiedenen Bundesministerien unterstützen wir viele einzelne Verbände, die sich genau diesem Ziel widmen. Zu nennen sind hier unter anderem der Bundesverband Trans*, das Jugendnetzwerk Lambda, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren, der Dachverband Lesben & Alter sowie zahlreiche lokale und überregionale Nichtregierungsorganisationen, die durch Projektförderungen aus dem Bundeshaushalt in ihrer Arbeit gestärkt und unterstützt werden. Wichtig in diesem Kontext ist auch das Bundesproramm "Demokratie leben", das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wird.

"Therapie-Angebote" dieser Art zu verbieten, liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des Bundes. Gemäß unseres Grundgesetzes fallen Regelungen der ärztlichen Berufsausübung in die Zuständigkeit der Länder. Diese haben es in ihren Heilberufs- und Kammergesetzen weitgehend den Ärztekammern überlassen, entsprechende Berufsordnungen aufzustellen. Die Berufsordnungen entsprechen im Wesentlichen der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte. Letztere enthält in § 2 die berufsrechtliche Verpflichtung, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben haben. Nichtsdestotrotz steht Patientinnen und Patienten der Rechtsweg offen, sollten sie meinen, die behandelnden Ärzte verstoßen gegen diese Regelungen.

Bei Minderjährigen ist das Kindeswohl entscheidend. Zu konkretisieren, was dem Wohl des Kindes entspricht, ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Nach § 1666 BGB hat aber das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch die Ausübung der elterlichen Sorge, durch das Verhalten eines Dritten oder in sonstiger Weise gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Persönlich teile ich Ihren Standpunkt. Es ist unsere Pflicht, ein friedliches und offenes Klima für lesbische, schwule, bisexuelle, trans- oder intergeschlechtlichen Menschen zu schaffen. "Therapien" dieser Art haben in unserer Gesellschaft keinen Platz!

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg