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Ludwig Hartmann
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Frage von Alfons S. •

Frage an Ludwig Hartmann von Alfons S. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Hartmann,

die Rundfunkgebühren sollen so geregelt werden, dass künftig pro Haushalt und pro Betriebsstätte die Gebühr erhoben wird. Angeblich sind dann weniger Kontrollen durch die GEZ notwendig. Wenn z. B. im einem Haus 20 Personen wohnen, auf welche Weise soll dann festgestellt werden, wieviele Haushalte das sind? Im Melderegister sind ja nur Familienverhältnisse eingetragen. Wäre es nicht am einfachsten, die Rundfunkgebühr durch einen Zuschlag zur Einkommensteuer zu erheben? Dann wären alle sozialen Gesichtspunkte berücksichtigt und Kontrollen wären überflüssig. Die GEZ könnte eingespart werden.

Mit freundlichen Grüßen

Alfons Schwarzenböck

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Schwarzenböck,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Neuordnung der Rundfunkgebühren.

Im Entwurf des Staatsvertrags zur Neuordnung der Rundfunkgebühren ist festgelegt, dass im privaten Bereich für jede Wohnung (nicht für jeden Haushalt) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Als Wohnung gilt dabei jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit (unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume), die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnungen gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

Tatsächlich werden durch diese Regelung weit weniger Kontrollen durch die GEZ notwendig sein, da eine Meldepflicht ohnehin besteht und die Rundfunkgebührenpflicht sich danach ausrichten wird und nicht mehr nach dem Vorhalten von rundfunkempfangsfähigen Geräten. Bei der Anmeldung wird bereits heute schon von der Meldebehörde nicht nur Straße und Hausnummer, sondern auch das Stockwerk, in welchem sich die Wohnung befindet, erfragt. Allerdings ist im bisherigen Entwurf bspw. auch vorgesehen, dass Daten von Vermieterinnen und Vermietern erfragt werden können und die Rundfunkanstalten ihre Daten auch weitergeben dürfen. Dies lehnen wir strikt ab und haben dazu auch einen Antrag eingebracht. Sie finden den Antrag mit der Drucksachennummer 16/ 5973 unter:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000003500/0000003930.pdf .
Eine Erhebung der Rundfunkgebühr entsprechend der Höhe der Steuerlast ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben sehen vor, dass die Finanzierung des Rundfunks staatsfern zu erfolgen hat und eine hinreichende Finanzierungssicherheit zu gewährleisten ist. Zudem darf die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Finanzierung des Rundfunks nur in einheitlicher Höhe erfolgen. Dies wäre bei einer Finanzierung entsprechend der Steuerlast der Bürgerinnen und Bürger nicht gegeben. Der Einzug der Rundfunkgebühren über die Finanzämter (ähnlich wie bei der Kirchensteuer) wäre jedoch zulässig, dafür müsste aber immer noch festgestellt werden, wer nun Beitragsschuldner ist.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne wieder an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Ludwig Hartmann

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