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Leo Dautzenberg
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Frage von Toni A. •

Frage an Leo Dautzenberg von Toni A. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dautzenberg,

empfinden Sie es nicht auch als eine große Ungerechtigkeit, dass es Medien wie z. B. BILD gibt, die ihre Auflagen seit Jahrzehnten mit Lügengeschichten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen erhöhen, aber die Gegendarstellungen nicht selten so klein gehalten sind, dass sie kaum auffallen?

Sollten Gegendarstellungen nicht eben so groß und erhaben sein, wie die gerügten Lügengeschichten? Warum hat die CDU noch keine klaren Spielregeln für die täglichen Fehltritte einiger Medien in ihrem Programm verankert?

Warum setzt sich die CDU nicht für eine verbindliche Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Regelung für Medien-Opfer ein?

Mit freundlichen Grüßen

Toni Aigner

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Aigner,

erlauben Sie mir vorab einen Hinweis, bevor ich inhaltlich auf Ihre Anfrage eingehe:

Nach dem Grundgesetz fällt die Gesetzgebung über das Pressewesen in die Zuständigkeit der deutschen Bundesländer. Daher ist das Recht zur Gegen­darstellung in den jeweiligen Landespressegesetzen geregelt. Auf deren Gestaltung habe ich als Bundestagsabgeordneter keinen Einfluss. Für Ihr Anliegen wären daher meine Kollegen aus den Landesparlamenten die richtigen Ansprechpartner.

Gerne versuche ich dennoch, Ihnen die aktuelle Rechtslage zum Thema "Gegendarstellungen in den Medien" zu erläutern.

Nach den Landespressegesetzen kann jeder, der von einer Tatsachenbehauptung in einem Bericht betroffen ist, die Veröffentlichung seiner persönlichen Gegen­darstellung in der nächstfolgenden Ausgabe des selben Mediums verlangen. Dieses Recht entfällt nur, sofern kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung besteht, d.h. sofern sie z.B. unwahr oder völlig belanglos ist.
Die deutschen Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, haben in diesem Zusammenhang das Prinzip der "Waffengleichheit" entwickelt. Das bedeutet, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gegendarstellung in Printmedien grundsätzlich in der gleichen Schriftgröße und im gleichen Teil des Druckwerks wie die ver­öffentlichte Originalnachricht erfolgen muss. Eine großformatige, nicht der Wahrheit entsprechende Titelschlagzeile muss daher durch eine entsprechend großformatige "Titelgegendarstellung" in der nächsten Ausgabe richtiggestellt werden. So konnte beispielsweise Ende 2002 der damalige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse eine Gegendarstellung auf der Titelseite der von Ihnen erwähnten Bild-Zeitung erwirken.

Insofern ist festzustellen, dass die von Ihnen gewünschte Rechtslage tatsächlich besteht. Zu kleine und an falscher Stelle abgedruckte Gegendarstellungen sind daher rechtswidrig. Betroffene Personen könnten dagegen vorgehen und ihr Recht auf eine angemessene Gegendarstellung durchsetzen.

Auch der von Ihnen angesprochene Schmerzensgeldanspruch für persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichte ist seit der "Herrenreiter"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1958 (nachzulesen unter www.servat.unibe.ch/law/dfr/bz026349.html ) im deutschen Recht verankert. Unabhängig vom Entstehen eines materiellen Schadens kann hierdurch die Verletzung der Intimsphäre eines Opfers effektiv sanktioniert werden.

Sie mahnen in Ihrer Nachricht weiterhin eine "verbindliche Regelung" für Schadens­ersatz und Schmerzensgeld an. Sollte hiermit die gesetzliche Festlegung der Höhe dieser Ansprüche gemeint gewesen sein, so lässt sich hierzu Folgendes sagen: Die konkrete Bemessung der Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld entzieht sich einer vorherigen gesetzlichen Festlegung, da hier notwendigerweise die Umstände jedes Einzelfalls betrachtet werden müssen. Die Festlegung dieser Summen ist daher richtigerweise Sache der Gerichte.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Leo Dautzenberg