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Kordula Schulz-Asche
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Frage von Frank W. •

Frage an Kordula Schulz-Asche von Frank W. bezüglich Verkehr

In der hessischen Verordnung "Verkehrsbedarfsplan-II von 1972", einem Fachplan innerhalb des LEP Hessen ´80, hat bereits eine Landesregierung schon 1972 festgelegt, dass es nach der letzten "Kompromisslösung" Startbahn-West aus Lärmgründen keine weitere "Parallelbahn" am Frankfurter Flughafen mehr geben wird. Er wurde ferner die absolute Kapazitätsgrenze Frankfurt-I für Ende der 1980er Jahre festgestellt. Ferner wurde schon in 1972 beschlossen, einen Entlastungsflughafen Frankfurt-II zu planen und zu bauen. Die Dokumente waren bis 2014 unter Verschluss. Kein Richter saß bis heute darüber zu Gericht. Stattdessen wurde behauptet, solch eine Urkunde gäbe es nicht. Sie legt eindeutig dar, dass der Bau der Startbahn 18 West ein Kompromiss ist, weil man Lärm mindern wollte.

Eine Parallelbahn hätte eine unvertretbare Lärmbelästigung in der Umgebung des Flughafens hervorgerufen. Deshalb habe man davon Abstand genommen. Dass auch nach erfolgtem Ausbau die Kapazität des Flughafens gegen Ende der 80er Jahre erschöpft sein dürfte, wurde ebenfalls festgestellt.
Und, da eine weitere Vergrößerung von Frankfurt-I ausscheidet, stellte sich schon 1972 die Frage nach einem Flughafen Frankfurt II.

Der gesamte Kreistag des MTK wurde in der Debatte vom 22.02.2016 erstmals über den sehr bedeutsamen Inhalt des Verkehrsbedarfsplans-II informiert.

Meine Frage an Sie lautet: Warum und mit welchen Begründungen haben spätere Regierungen von den Festlegungen dieses Verkehrsbedarfsplanes-II aus dem Jahr 1972 Abstand genommen? Wie konnte es geschehen, dass ein solch bedeutsames landesplanerisches Junktim, welches den Bau der Startbahn 18 West nur im Verbund mit der Entscheidung für einen Ausweichflughafen Frankfurt-II vorsah, derart politisch in "Vergessenheit" geraten konnte?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Wolf,

ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Frage. Nach meinen Recherchen ist ein Verkehrsbedarfsplan als Teil des Landesentwicklungsplans spätestens mit dem Inkrafttreten eines Nachfolgeplans nicht mehr gültig. Gültig ist derzeit daher der LEP Hessen 2000. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags festgestellt. Grundlage dafür ist das Raumordnungsgesetz des Bundes (dort § 8) und das hessische Landesplanungsgesetz. Wie ich im Übrigen erfahren konnte, wurde der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Startbahn 18-West gerichtlich überprüft und im Ergebnis bestätigt. Dort ist von einem Ersatzflughafen nicht die Rede. Deshalb gehe ich davon aus, dass es dazu auch keine Überlegungen gibt.

Herzliche Grüße,
Kordula Schulz-Asche

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