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Klaus-Dieter Gröhler
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Frage von Eckehard V. •

Frage an Klaus-Dieter Gröhler von Eckehard V. bezüglich Finanzen

Die cum-ex- Geschäfte haben wohl einen Schaden von ca. € 12 MRD verursacht.
Wie kann der Schaden gutgemacht werden?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr V.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Cum/Ex-Geschäfte waren und sind rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Kassel am 10. März 2017 durch sein auch Urteil bestätigt. Die Steuer- und Justizbehörden müssen nunmehr bei Cum/Ex-Geschäften umfassend ermitteln, unberechtigte Steuererstattungen mit Zins und Zinseszins zurückfordern und strafrechtliche Verurteilungen erwirken.

Die zuständigen Behörden in Bund und Ländern leisten hier bereits sehr gute Arbeit. Sie konnten in zahlreichen Fällen verhindern, dass zu Unrecht beantragte Anrechnungen oder Erstattungen der Kapitalertragssteuer auch tatsächlich angerechnet oder ausgezahlt wurden. Außerdem ist es bereits gelungen, den Großteil der irrtümlich bereits angerechneten oder erstatteten Kapitalertragsteuern erfolgreich zurückzufordern. Die tatsächliche Schadenshöhe durch Cum/Ex-Geschäfte dürfte daher einen Bruchteil der öffentlich immer wieder genannten 12 Milliarden Euro ausmachen.

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses „Cum/Ex-Geschäfte“ hat den Vorwurf widerlegt, dass das Bundesfinanzministerium mit dem Jahressteuergesetz 2007 Cum/Ex-Geschäfte über das Ausland legalisiert habe. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, dass das Bundesfinanzministerium und das Bundeszentralamt für Steuern die Fälle zu zögerlich aufgeklärt und ihre Bedeutung nicht erkannt hätten. Das Bundeszentralamt für Steuern hatte stets ausreichendes Personal und umfassende Unterstützung bei der Prüfung von Erstattungsanträgen auf Cum/Ex-Gestaltungen.

Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass einzelne Marktakteure bewusst ihre Anlagestrategien vor den Behörden verschleiert haben. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass Steuergesetze und entsprechende finanzgerichtliche Entscheidungen durch einen kleinen, aber lauten Kreis von Beratern, Professoren und Steuerpflichtigen gegen ihren Sinn ausgelegt wurden.

Die Bedingungen, die den Steuerbetrug mit zu Unrecht beantragten Anrechnungen oder Erstattungen der Kapitalertragssteuer erleichtert haben, sind endgültig beseitigt. Mit dem sog. OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde das System des Kapitalertragsteuereinbehalts und der –abführung zum 1. Januar 2012 auf das sog. Zahlstellenprinzip umgestellt. Das bedeutet, dass fortan nicht mehr die ausschüttende Gesellschaft die Kapitalertragsteuer an die Finanzverwaltung abführt, sondern die Bank, die die Dividende dem Steuerpflichtigen gutschreibt und den Steuereinbehalt bestätigt. Mehrfache Bescheinigungen sind damit ausgeschlossen.

Gerne stehe ich für Fragen zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Klaus-Dieter Gröhler