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Klaus Brähmig
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Frage von Martin A. •

Frage an Klaus Brähmig von Martin A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Allerhochverehrtester Herr Brähmig !

Bei meiner persönlichen Vorsprache im Amtsgericht wird von der Rechtspflegerin u. a. behauptet, „es kann hier nicht jeder kommen und sich die Beratungshilfescheine holen.“ Und trotz berechtigter Anträge kann sie mir deswegen nicht beliebig viele ausstellen, sondern höchstens einen.

Das ist eindeutig falsch und gelogen ! Einen Anspruch auf Aushändigung eines BHS besteht vielmehr jedesmal dann, wenn der Bürger einen berechtigten Antrag stellt.

Was dort gemacht wird, ist eindeutig Ungesetzlich und Leistungsverweigerung!

Die einzige Antwort, die ich zum Schluß erhalten habe, und die sachlich richtig ist:

Wenn mir das nicht paßt, dann soll ich das doch schriftlich machen.

Daraufhin habe ich mehrmals versucht (schriftlich per FAX!) Vordrucke für die Beantragung von Beratungshilfe zu bekommen. Bis jetzt aber weder die erbetenen Vordrucke noch eine vernünftige nachvollziehbare oder gar schwerwiegende Begründung erhalten, weshalb ich diese nicht erhalte und weswegen ich mich heute an Sie wende. Ich würde mich freuen, wenn ich entsprechende Antwort auf die folgenden Fragen erhalte – und noch besser wäre es natürlich, wenn diese und andere Mißstände in Ihrem Wahlkreis beseitigt würden:

Mit welchen gesetzlichen Vorschriften ist dieses Verhalten der Rechtspflegerin legitimiert?

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der hilfebedürftigen Bürger schnell und einfach zu einem Beratungshilfeschein kommen.

Weshalb darf gegen solche entrechteten Bürger, denen durch das selbe Gericht die Möglichkeit eines Rechtsbeistandes verwehrt wird, überhaupt ein gerichtliches Verfahren eröffnet und abgeschlossen werden?

Was halten Sie von diesem Verhalten ?

In anderen Bereichen in denen er nicht verpflichtet ist, tut der Staat sehr viel. Weshalb aber nicht bei den selbstverständlichsten Bürgerrechten ?

Mit hochachtungsvollsten Grüßen

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Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Andreas-Bergmann,

da sie über Abgeordnetenwatch mit mir kommunizieren, kann ich Ihnen nur empfehlen, auf dem Computer das Internet aufzurufen und bei einer Suchmaschine Ihres Vertrauens (Google, Yahoo etc.) die Worte "Beratungshilfe Formular Sachsen" einzugeben. Dort kann man sich auf einigen Seiten ein Antragsformular herunterladen und zu Hause problemlos ausdrucken. Aber auch bei www.wikipedia.de werden Sie unter Beratungshilfe einen Link finden, der sie auf das gewünschte Formular führt. Damit wäre schon mal gewährleistet, dass Sie über eine ausreichende Anzahl von Antragsformularen verfügen.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Beratungshilfe in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden ist, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.

Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. Maßgeblich ist dabei das Beratungshilfegesetz (BerHG). Mit der Beratungshilfe können Rechtsanwaltskosten in bestimmten Fällen für besonders einkommensschwache Personen übernommen werden. Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid. Die Beratungshilfe deckt nicht die Anwalts- und Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren ab. Hier kommt gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Frage.

Die Beratungshilfe kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Den Antrag auf Beratungshilfe kann auch der mandatierte Rechtsanwalt stellen. Hierbei besteht das Risiko, dass der Anwalt bei einer Ablehnung der Beratungshilfe sein eigenes außergerichtliches Tätigwerden für die Einreichung des Antrages bei dem Mandanten abrechnet. Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtsstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen.

Dies sollten Sie beachten, wenn Sie Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragen wollen:

1. Erstwohnsitz im Bezirk des Gerichts
2. Der Antrag sollte vor der rechtsanwaltlichen Beauftragung gestellt werden.
3. Folgende Unterlagen müssen bei Antragsstellung (vollständig und aktuell) vorliegen:

a) Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.)
b) Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten-, Arbeitslosengeld- oder sonstige Bescheide)
c) Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)
d) Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
e) Personalausweis oder Reisepass

Die Beratungshilfe leitet sich aus § 3 Satz 1 des Grundgesetzes ab: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Mit der Beratungshilfe soll gewährleistet werden, dass Menschen auch dann zu ihrem guten Recht gelangen können, wenn Sie aufgrund ihrer sozialen Situation sich normalerwiese keinen Rechtsbeistand leisten könnten. Ähnlich verhält es sich mit der Prozesskostenbeihilfe, die gewährt werden kann, wenn es zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommt. Dort ist allerdings die Unterstützung ganz klar an die Voraussetzung gekoppelt, dass es Erfolgsaussichten im Rechtstreit gibt. Diesen Lösungsweg hat der Gesetzgeber bei der Beratungshilfe als einer Vorstufe zur Prozesskostenbeihilfe nicht beschritten. Umgekehrt ist aber auch jeder Beamte gehalten, zu kontrollieren, dass mit den Mitteln der Allgemeinheit vernünftig und möglichst sparsam umgegangen wird. Insofern wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir genauere Auskunft darüber geben würden, wie oft und mit welcher Begründung Sie im letzten Jahr bei der Beratungshilfestelle des Amtsgerichtes vorstellig geworden sind. Ein klares Ausschlusskriterium wäre beispielsweise der Fall, dass Sie wegen Ehescheidungsproblemen innerhalb von wenigen Wochen einen erneuten Antrag stellen, weil Ihnen der erste Rechtsanwalt bzw. seine Rechtsauskunft nicht gefallen hat. Außerdem kann man beispielsweise Rechtsbereiche zusammenfassen. Wenn Sie Rechtsberatung bei einer Scheidung benötigen und einige Zeit später dann Beratung bei Unterhaltsfragen von ehelichen Kindern beantragen kann dafür nicht die Allgemeinheit zahlen.

Sollten Sie eine persönliche Benachteiligung durch das Amtgericht befürchten - was ich mir persönlich nicht vorstellen kann - bleibt es Ihr unbenommenes Recht, direkt einen Anwalt aufzusuchen und dort dann Beratungshilfe zu beantragen (siehe § 7 Bertaungshilfegesetz: "Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist.").

In der Hoffnung, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Klaus Brähmig MdB