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Frage von Jörg S. •

Frage an Klaus Bartl von Jörg S. bezüglich Recht

Werter Herr Bartl.

Vielen Dank für Ihre eindrucksvolle Antwort!
Gestatten Sie mir bitte einen kurzen Kommentar:

Die Meinungsfreiheit die ich meinte, formulierte Voltaire etwa so: "Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst".

Das niemand eine öffentliche Versammlung zur "Leugnung des Holocaust" oder zur "Rückeroberung deutscher Ostgebiete" anmelden kann, ist eine äußerst fadenscheinige Begründung dafür, was Sie z.b. nicht unter den Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit stellen würden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu bestehen längst und es ist hinreichend bekannt, daß derartige Vorhaben strafbewehrt sind und deswegen nicht zugelassen werden. Solch ein Vorhaben würde schon bei der behördlichen Anfrage abgewiesen und kann in Bezug auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit überhaupt nicht zur Debatte stehen.

Zitat Herr Bartl: "[...] Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören", sind verfassungswidrig [...] FÜR MICH zählt dazu zum Beispiel auch das Propagieren und Feiern einer Mörderbande wie der Waffen-SS, etwa durch das Skandieren der Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" [...]

Die von Ihnen angesprochene Parole: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ist, auch wenn Sie diese persönlich für verfassungswidrig halten, lt. Urteil des Bundesgerichtshofes nicht einmal strafbar. (BGH 3 StR 60/05).

Ihr Vorschlag zu einer sog. "Antifaschistischen Klausel" der mir bekannt ist, beinhaltet meiner Ansicht nach nichts anderes, als die teilweise Wiedereinführung eines "staatlich verordneten Antifaschismus" wie er z.b. in der ehem. DDR praktiziert wurde.

Meine nächste Frage an Sie lautet:

1.) Sind Sie der Ansicht, daß eine "Antifaschistische Klausel" ein wirkungsvolles Mittel ist, politische Gegner zu bekämpfen?

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Schubert

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