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Katja Leikert
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Frage von Lena M. •

Frage an Katja Leikert von Lena M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Leikert,

in einem Pressebericht heißt es unter Berufung auf Sie (aber ohne Sie insoweit direkt zu zitieren), der Bundestag wolle voraussichtlich ab 24. September 2018 eine Sperrklausel für die im kommenden Jahr stattfindende Europawahl beschließen. Die Sperrklausel sei mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anderem deshalb vereinbar, weil die Klausel nun einen europapolitischen Unterbau habe.

Meine Frage an Sie: Soll der Bundestag dieses Jahr tatsächlich eine Sperrklausel bereits für die Europawahl 2019 einführen oder ist zunächst nur die Ratifikation des geänderten Direktwahlakts geplant?

Ein Umsetzungsversuch schon zu 2019 würde mich deswegen wundern, weil der geänderte Direktwahlakt bisher nicht von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert und deshalb nicht in Kraft ist; außerdem sieht er nach Inkrafttreten noch eine Umsetzungsfrist vor, deren Dauer nicht abzusehen ist ("übernächste Wahl nach Inkrafttreten"). Derzeit hätte eine Sperrklausel also keinen gültigen europarechtlichen "Unterbau". Wenn Ihnen - wie berichtet - die Vereinbarkeit mit den Vorgaben aus Karlsruhe und die Rechtssicherheit einer neuen Sperrklausel wichtig ist, würde eine Umsetzung bereits zur Europawahl 2019 keinen Sinn machen. Könnten Sie die Frage aufklären?

Mit freundlichem Gruß
L. M.

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Sehr geehrte Frau Meyer,

vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Europawahl.
Ja, wir brauchen die europäische Regelung (Änderung des Direktwahlaktes), um eine Sperrklausel für die Wahlen zum EP auf deutscher Ebene einführen zu können.
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben im Juli eine Änderung des Direktwahlakts beschlossen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, eine nationale Sperrklausel (wieder) einzuführen. Wenn wir das in Deutschland tun wollen und das wollen wir tun, müssen wir dafür das deutsche Europawahlgesetz (EuWG) ändern. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten soll dabei "spätestens" bis zu den übernächsten Wahlen erfolgen, das kann also auch schon zum nächsten Wahlgang im Mai 2019 geschehen.

Noch im September wollen wir im Bundestag sowohl die Änderung des Direktwahlaktes ratifizieren als auch eine entsprechende Änderung des EuWG beschließen. Die Änderung des EuWG tritt natürlich erst dann in Kraft, wenn der Direktwahlakt auch in den anderen EU-Staaten ratifiziert worden ist. Das ist aber bei der Umsetzung europäischer Regelungen nicht ungewöhnlich.

Ich hoffe, damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Katja Leikert

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