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Katja Keul
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Frage von Hartmut K. •

Frage an Katja Keul von Hartmut K.

Sehr geehrte Frau Keul,

als potentiell durch den § 217 StGB Strafbedrohter als Sterbebegleiter von Sterbefasten Betroffenen, frage ich:
Sehen Sie eine durch den Bundestag/seine Abgeordneten/Arbeitsausschüsse o. ä. über die bereits in der Antragstellung fertigen oder z. Zt. in Formulierung befindlichen Gutachten hinaus eine Möglichkeit Initiative zur Abschaffung/Änderung o. g. § 217 StGB? Meine Sorge gilt der Palliativmedizin, der eingeschränkten Möglichkeit zu ergebnisoffener Beratung suizidnaher Personen und als mein Hauptanliegen die Prävention von Selbsttötungen mit ihren fatalen Folgen für Nahestehende (Schuldgefühle sich nicht ausreichend gesorgt zu haben), für unschuldig Mitbetroffene (durch Unfälle provoziert Getötete oder Verletzte), posttraumatische Belastungsstörung (z. B. U-Bahnführer, durch Überfahren eines Suizidenten), und gesellschaftlich (Verlust des für das Familieneinkommen bisher fungierenden Ehemann und Vater)?
Ihre seinerzeit nicht mit ausreichender Unterstützung formulierter Antrag den bisherigen Zustand zu belassen gibt mir jetzt den Mut, Ihre Unterstützung zu erbitten.

Mit herzlichen Grüßen

Hartmut Klähn

PS.: der Stand der der gegenwärtig initiierten Aktionen kann gern summarisch Ihnen zur Verfügung gestellt werden

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Klähn,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 09. August 2016. Leider konnten ich und meine Mitstreiter uns in der Debatte um die Sterbebegleitung im Bundestag nicht durchsetzen, sodass der § 217 StGB eingeführt wurde. Eine Möglichkeit, den § 217 StGB auf parlamentarischen Wege wieder abzuschaffen, sehe ich im Moment nicht, da dazu die nötige Mehrheit der Stimmen im Bundestag fehlt. Die Verwerfungskompetenz der Norm steht nun dem Bundesverfassungsgericht zu. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen § 217 StGB richten, sind bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Sollte das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB für verfassungswidrig erklären, wären wir wieder bei der vorigen Rechtslage. Sollte es dazu kommen, würde ich mich erneut im Bundestag dafür einsetzen, dass es keines neuen Straftatbestandes zur Regelung der Strebebegleitung bedarf.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Keul

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