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Karl Schiewerling
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Frage von Michael P. •

Frage an Karl Schiewerling von Michael P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr MdB Schiewerling,

gestatten Sie mir bitte wenige Fragen an Sie - in Ihrer Funktion als Mitglied des Petitionsausschusses im Deutschen Bundestag :

1) Habe ich als Petent (hier: Petition an den Pet.-Ausschuss des Deutschen Bundestages) einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in jene, durch den Pet.-Ausschussdienst eingeholten, Stellungnahmen seitens der Fachministerien - auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes i.V.m. Artikel 17 Grundgesetz (GG) ?

Das heißt konkret :

2) Wenn z. B. zwei (durch den Pet.-Ausschuss eingeholte) Stellungnahmen seitens des BMJ die klare Entscheidungsgrundlage bilden, auf Basis derer der Pet.-Ausschuss dem Deutschen Bundestag dann letztlich empfiehlt meine Petition abzuweisen - habe ich als Petent dann aus dem Informationsfreiheitsgesetz i.V.m. Art. 17 GG einen verbindlichen Rechtsanspruch darauf, diese Stellungnahmen seitens des BMJ auch einsehen zu dürfen, die meine Petition zum Scheitern brachten ?

3) Falls es aus dem Informationsfreiheitsgesetz i.V.m. Art. 17 GG diesen verbindlichen Rechtsanspruch für die Petenten nicht gibt, all jene Stellungnahmen der involvierten Fachministerien zur Kenntnis zu nehmen, die zum Scheitern ihrer Petitionen führ(t)en - was wäre bzw. ist das Deutsche Petitionsrecht dann in Wahrheit noch wert ?

Mir ist definitiv bekannt, dass eingeholte Fach-Stellungnahmen durch den Ausschussdienst teilweise an die Petenten (unaufgefordert) verschickt wurden und werden (leider aber von Fall zu Fall unterschiedlich) :

4) Warum werden diese eingeholten Fach-Stellungnahmen nicht grundsätzlich - zusammen mit der Beschlussempfehlung - an die Petenten verschickt ?

5) Habe ich ggf. einen Anspruch auf Übersendung (Postbrief) dieser eingeholten Stellungnahmen zu meiner Petition - oder muss ggf. ein Rechtsanwalt mit der Einsichtnahme in diese maßgebenden Akten beauftragt werden ?

Mit herzlichem Dank im voraus für Ihre Bemühungen verbleibe ich

MfG

gez.
Michael Pfeiffer
Dipl.-VerwW (FH)

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Informationsfreiheitsgesetz.

Das von Ihnen angesprochene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ist nicht uneingeschränkt auf alle diejenigen Stellen und Einrichtungen anwendbar, die Aufgaben für den Bund leisten. Gemäß § 1, Absatz 1, Satz 2 IFG wird der Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesorgane und -einrichtungen für solche Institutionen festgeschrieben, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben übernehmen. Daraus ergibt sich, dass das IFG nicht auf parlamentarische Vorgänge angewandt werden kann.

Stellungnahmen der Bundesregierung, die der Petitionsausschuss zu einzelnen Petitionen angefordert hat, sind als Teil des parlamentarischen Vorgangs anzusehen. Demnach können Auskünfte über parlamentarische Vorgänge von Seiten des Bundestages verweigert werden. Auskunftsersuchen über Petitionsvorgänge sowie Stellungnahmen der Regierung hierüber muss also nicht nachgekommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Schiewerling