Portrait von Karl Klein
Karl Klein
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Karl Klein zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Horst Alfred G. •

Frage an Karl Klein von Horst Alfred G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Klein,

im Südkurier habe ich heute, 23.11.2019, gelesen, dass die Landesregierung den Migranten Lukmann Lawall ( Nigeria ), Buba Jaiteh ( Gambia ) und Kingsley Emeto ( Nigeria ) kein Asylrecht gewährt. Lukmann Lawall wurde am Montag ausgewiesen.

Obwohl die " Drei " sich ihren Lebensunterhalt verdienen, dem Staat also nicht zur Last fallen, von ihren Firmen als " Gute Mitarbeiter " beurteilt werden und von den Firmen weiterhin beschäftigt werden sollen, und auch noch nicht straffällig geworden sind werden sie abgeschoben. Andererseits werden Migranten, die straffällig geworden sind nicht abgeschoben.

Frage:
Nach welchem Recht und Gesetz wird hier gehandelt? Oder ist es dem jeweiligen Verantwortlichen überlassen nach eigenem Gutdünken zu urteilen?

Mit freundliche Grüßen
Horst G.

Portrait von Karl Klein
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr G.,

zur Rechtslage kann ich Ihnen allgemein Folgendes mitteilen. Bei den anzuwendenden Gesetzen handelt es sich vorwiegend um Bundesrecht (Asylgesetz und Aufenthaltsgesetz).
Für die Entscheidung über Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Bundesbehörde zuständig. Nach dem Asylgesetz entscheidet das BAMF u. a. über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidungen des BAMF als Bundesbehörde gebunden. Das Land hat hierbei keine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Kommt das BAMF zum Ergebnis, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, wird der Asylantrag abgelehnt, was die Ausreisepflicht des Ausländers zur Folge hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ausreisepflichtigen Ausländern eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden. Eine Beschäftigung vermittelt Geduldeten jedoch grundsätzlich weder ein Bleiberecht noch einen sonstigen gesicherten Aufenthaltsstatus, selbst wenn der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung gesichert wird. Der Ausländer bleibt trotz Duldung vollziehbar ausreisepflichtig. Er erhält die Möglichkeit, freiwillig auszureisen. Tut er dies nicht, droht ihm eine Abschiebung. Die Ausländerbehörden sind nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet, eine vollziehbare Ausreisepflicht notfalls auch zwangsweise durchzusetzen, wenn keine Abschiebungshindernisse vorliegen.
Eine Ausnahme hiervon ist z.B. die sog. 3+2-Regelung, nach der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer eine sog. Ausbildungsduldung für die Gesamtdauer einer qualifizierten Berufsausbildung und nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erhalten können.

Ab dem 1. Januar 2020 gibt es die sog. Beschäftigungsduldung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Bleibeperspektive für geduldete Ausländer in Beschäftigung ermöglicht. Im Wege der Beschäftigungsduldung werden erfolgreiche Integrationsbemühungen ausreisepflichtiger Personen honoriert. Im Vorgriff auf diese Regelung hat das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 26. März 2019 die Voraussetzungen geschaffen, dass Ermessensduldungen für ausreisepflichtige Ausländer in Beschäftigung erteilt werden können. Hierdurch soll soweit möglich vermieden werden, dass im Laufe dieses Jahres aufenthaltsbeendigende Maßnahmen zu Lasten von Personen erfolgen, die bereits die Voraussetzungen der künftigen Beschäftigungsduldung erfüllen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ermessensduldung im Vorgriff auf die Beschäftigungsduldung ist u.a., dass der ausreisepflichtige Ausländer seit 12 Monaten geduldet ist, seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und seinen Lebensunterhalt in den letzten 12 Monaten sichern konnte.

Klar ist jedoch auch: Sofern der geltende Rechtsrahmen keine Bleibeperspektiven bietet, sind in letzter Konsequenz nach einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens aufenthaltsbeendigende Maßnahmen zu prüfen.
Es ist mir bewusst, dass der kurzfristige Verlust guter Arbeitskräfte für den betroffenen Arbeitgeber negative Auswirkungen mit sich bringt und auch Unmut hervorrufen kann. Gleichwohl bitte ich um Verständnis für die Ausländerbehörden, die gesetzlich verpflichtet sind, eine vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen. Die Ausübung einer Beschäftigung begründet nach einer rechtskräftigen Ablehnung eines Asylantrages grundsätzlich kein Bleiberecht und ändert damit nichts an einer vollziehbaren Ausreisepflicht. Die Erleichterungen des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und Geduldete wurden in erster Linie geschaffen, um die Abhängigkeit der Ausländer von öffentlichen Sozialleistungen zu reduzieren. Zwangsläufige Konsequenz unseres Asylsystems kann daher auch sein, dass abgelehnte Asylbewerber wieder in ihre Heimatländer zurückkehren müssen – trotz Ausübung einer Beschäftigung.
Ein Asylverfahren ist regelmäßig nicht der richtige Weg, um auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Hierfür sieht das Gesetz ein Visumverfahren vor. Die Betroffenen haben vor einer zwangsweisen Rückführung stets die Möglichkeit freiwillig auszureisen und gegebenenfalls mit einem Visum zu Arbeitszwecken legal wieder einzureisen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Frage hiermit beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Klein, MdL