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Frage von Rita L. •

Frage an Karin Roth von Rita L. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Roth,

meine Direktversicherung begann 12/1988. Durch Firmeninsolvenz erfolgte ein Übertrag auf meinen Namen 07/2001. Auszahlung 12/2008.
Als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied der KKH wurde mir ein Einbehalt (120er Regelung) gekürzt. Ich wählte den monatlichen Abzug für 10 Jahre. Bis 05/2010 lief meine Mitgliedschaft bei der KKH. Nach einer Erhöhung des Beitragssatzes wechselte ich zur AOK.
Der Rechtsspruch des Verfassungsgerichtes lautet: Abzugsmöglichkeit der 120er Regelung besteht nicht mehr, wenn die Direktversicherung auf den Mitarbeiter übertragen worden ist.
Also forderte ich bei der KKH den zuviel einbehaltenen Betrag ( ca. 35,-- € monatlich) zurück und bekam diesen auch überwiesen.
Die gleiche Forderung stellte ich an meine derzeitige Versicherung AOK - einmal Rückzahlung und dann reduzierung des monatlichen Abzuges. Antwort: Da ich ein Freiwilliges Mitglied der Gesetzlichen Versicherung sei, bekäme ich keine Reduzierung.
Dazu muss ich anmerken, dass ich als Freiwilliges Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung für jede Einnahme an Zinsen und sonstigen Einkünften einen Krankenkassenanteil bereits bezahle.
Bei der Rechtssprechung durch das Verfassungsgericht war eine solche Einschränkung nicht beinhaltet. Und die KKH erstattete mir ja auch das zu Unrecht abgezogene.
Bei Vertragsabschluss im Jahr 1988 galt als Gesetzesgrundlage: Direktversicherung frei von Lohnsteuer und Sozialabgaben. Im Jahr 2004 wurde nachträglich durch die Rot-Grüne Regierung - auch durch Sie - eine Streichung dieser Regelung beschlossen.
Mein Arbeitgeber war keinesfalls sozial eingestellt. Deshalb wurde mir der Beitrag zu dieser Versicherung auch vom Gehalt gekürzt. Somit handelt es sich um meine eigene Altervorsorge. Wäre ich Beamtin, gäbe es keine Kürzung. Dann nämlich hätte das sogenannte "Besitzstandsrecht" Anwendung gefunden.
Bitte unterrichten Sie mich, ob der Gesetzgeber mit der Handhabung der AOK einverstanden ist.

Rita Lepski

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Lepski,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Sozialversicherungspflicht auf Direktversicherungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf abgeordnetenwatch keine konkreten Aussagen zu Ihrem konkreten Fall machen kann.

Grundsätzlich möchte ich jedoch feststellen, dass seit dem 1.1.2004 auf alle Versorgungsbezüge (Beispiele: Renten aus der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Direktversicherungen, Pensionen und Bezüge aus der Abgeordnetenversorgung) der volle allgemeine Beitragssatz zu zahlen ist. Damit werden sämtliche Einkünfte aus Versorgungsbezügen mit dem allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse in die Beitragsbemessung einbezogen. Einziges Kriterium für die Beitragsbemessung ist jetzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Rentners. Somit sind auf betriebliche Altersrenten grundsätzlich Beiträge zu entrichten, so lange diese Versorgungsbezüge gezahlt werden. Durch die zeitliche Begrenzung der Beitragspflicht auf zehn Jahre wurde diese Regelung sozialverträglich gestaltet. Sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesverfassungsgericht habe diese Regelungen bestätigt.

Dennoch bleibt die betriebliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge eine tragende Säule bei der Sicherung des Lebensstandards im Alter. Deshalb hat die SPD durchgesetzt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch zukünftig Teile ihres Einkommens steuer- und sozialversicherungsfrei für eine betriebliche Zusatzrente ansparen können. Um die Betriebsrenten langfristig zu stärken und Zug um Zug eine flächendeckende zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, war es deshalb richtig und sinnvoll, die Beitragsfreiheit in der Ansparphase unbefristet fortzusetzen.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Roth