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Joachim Pfeiffer
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Frage von Roland S. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Roland S. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Dr. Pfeiffer,

langsam komme ich an eine Grenze wo ich mich an die Wählervertreter wenden muss. Vielleicht können Sie mir einen Tipp geben bzw. eine Petition in Ihr Programm mit aufnehmen. Die ganze Geschichte ist zu umfangreich, deshalb nur eine ganz grobe Schilderung.

Ich bin ein aus dem Jahr 2010 "Schwerstunfallgeschädigter (1 Jahr beruflicher Ausfall)", habe mich damals vertrauensvoll an einen Anwalt gewandt um mir beizustehen. Inzwischen hat es herausgestellt, dass jener das Schmerzensgeld von € 30.000.- vom Kanzleikonto unterschlagen hat. Inzwischen hat er einen erheblichen Schlaganfall erlitten und laut Untersuchung nicht prozessfähig sei (es gibt unterschiedliche Aussagen). Das Unding an der ganzen Sache ist, dass jener Anwalt bereits 2x vom Amtsgericht rechtskräftig wegen Unterschlagung verurteilt war, die Rechtsanwaltskammer ihn aber wohl weiter praktizieren ließ. Wie kann / darf es sein, dass sich Anwälte so frei von diesem "Treuhandkonto" bedienen können? Eine Unverschämtheit, wie sich auch die schlampige Recherche der Staatsanwaltschaft und anderes dazu gesellt. Natürlich bin ich mit einem neuen Anwalt zu Gange, aber fühle ich mich hier vom Rechtsstaat in keinster Weise unterstützt. Alles sieht im Moment so aus, als ob ich keinen einzigen CENT sehen werde, was meine weitere Lebensplanung Richtung RENTE doch ganz erheblich durcheinander bringt. Was kann ich tun, wie ist das Verhalten der RAK zu bewerten, wie kann ich jene für die Pflichtverletzung in Haftung nehmen?

Gerne eine Hilfestellung Ihrerseits.

Vielen Dank

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, "wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;" und nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, " wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind;".

Die Rechtsanwaltskammer würde sich selbst schädigen, wenn sie hier nicht streng hinterher wäre. Deshalb ist vermutlich Ihre Schilderung der Dinge zu sehr verkürzt, um die Sachlage korrekt bewerten zu können. Da ich mich als Bundestagsabgeordneter in rechtsanhängige Verfahren nicht einmischen darf und nach Abgeordnetengesetz auch zur Rechtsberatung nicht befugt bin, tun Sie richtig daran, sich weiter anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB