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Jan Mücke
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Frage von Alex Q. •

Frage an Jan Mücke von Alex Q. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Mücke,

Sie stimmten gegen die Verschärfung des Gesetzes gegen Abgeordnetenbetechtnung.

Das erweckt den Anschein, dass Lobbyisten mächtiger sind als die Interessen der Wähler, bzw. Des Volkes.

Käufliche Politiker und Demokratie passen nicht zusammen!

Nach Art 20 GG geht alle macht im Volke aus, durch Wahlen nd Abstimmungen. Da unsere Politiker uns niemals abstimmen ließen, nicht zum Euro , nicht zur EU, Esm und Einsätze in Afghanistan, Mali usw... Bankenrettung und und und....
Also scheinbar wird das Volk bereits der Hälfte seiner Macht beraubt, indem keine Abstimmungen stattfinden. Ich bin in den genannten Feldern sicher, das Volk hätte jeweils abgelehnt!
Statt dessen wählen wir Politiker, die oft in der Regierung das Gegenteil des Wahlprogrammes durchziehen. Wenn ein sogenannten Volksvertreter dann auch noch gegen die Bestrafung der bestechlichen Abgeordneten stimmen lässt tief blicken.
Damit ist dann der Art 20 GG völlig auf dem Kopf gestellt.

Wieso stimmen Sie gegen dieses Vorhaben? Quint@finanzvorteil.de

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Quint,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22. Juli, in welchem Sie wissen möchten, warum ich gegen die Verschärfung des Gesetzes gegen Abgeordnetenbestechung gestimmt habe. Gerne lege ich Ihnen im Folgenden meine Position dar.

Die FDP-Bundestagsfraktion unterstützt den Einsatz der deutschen Wirtschaft für fairen und korruptionsfreien Wettbewerb. Aufgrund der hohen Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen, profitiert die deutsche Wirtschaft international besonders von einem verzerrungsfreien Wettbewerb.

Nichtsdestotrotz ist die FDP-Bundestagsfraktion der Auffassung, dass bisher kein akzeptabler Vorschlag für eine weitere Fassung des Tatbestands Abgeordnetenbestechung vorlag. Ohne eine entsprechende Reform kann Deutschland die VN-Konvention gegen Korruption nicht ratifizieren, welche diesem Prozess zu Grunde liegt. Kern der Begründung ist die mangelnde Vereinbarkeit der VN-Konvention mit dem gültigen § 108e StGB zur Ahndung von Abgeordnetenbestechung in Deutschland.

Im Folgenden möchte ich Ihnen gerne den Hintergrund näher erläutern:

Sehr geehrter Herr Quint, es ist für viele unverständlich. Es entsteht der Eindruck, die Abgeordneten wollten sich vor Bestrafung schützen. Das ist aber nicht der Beweggrund, warum es bisher nicht zu einer Ratifizierung gekommen ist. Bereits vor der Unterschriftleistung der Bundesregierung haben alle Fraktionen des Deutschen Bundestages, die damals regierenden Sozialdemokraten und Grünen, aber auch CDU/CSU und FDP als Oppositionsparteien, darauf aufmerksam gemacht, dass die in der UN-Konvention vorgenommene Gleichstelllung von Amtsträgern (beispielsweise Beamten) und Mandatsträgern (beispielsweise Abgeordneten) nach der Verfassungsrechtslage der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich sei. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass Abgeordnete keine Amtsträger im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften sind.

Der Deutsche Bundestag hat deshalb bei der Verabschiedung des Tatbestandes § 108 e StGB u.a. ausgeführt: „Der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung kann nicht mit dem der Beamten- und Richterbestechung nachgebildet werden (§§ 331, 332 StGB). Im Bereich des Öffentlichen Dienstes ist es generell verboten, einen persönlichen Vorteil für eine Diensthandlung oder im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit anzunehmen oder zu gewähren. Der Amtsträger soll seine Entscheidung im Rahmen der maßgeblichen Rechtsvorschriften stets unparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen treffen. Beim Träger eines Abgeordnetenmandats fehlt es hingegen bereits an einem genau umgrenzten Pflichtenkreis, wie er für Amtsträger existiert. Bei einer Ausübung von Stimmrechten im Parlament spielen oft auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtsmaßnahmen eine Rolle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Stimmabgabe politische Zwecke mit verfolgt werden, die den eigenen Interessen des Stimmberechtigten entgegenkommen. Bei der Art des Aufgabenbereichs der Abgeordneten ist es jedoch nicht möglich, solche andersartigen Handlungen, die Gegenstand einer Bestechung sein könnten, begrifflich in einem klar begrenzten Tatbestand zu erfassen. Die Tätigkeit der Abgeordneten reicht über das eigentlich parlamentarische Wirken hinaus in das allgemeine politische Geschehen, wo scharf abgrenzbare Verhaltensvorschriften fehlen.“

Dies ist der Grund, warum die Große Strafrechtskommission über 15 Jahre hinweg keinen akzeptablen Vorschlag für eine weitere Fassung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung vorlegen konnte. Die Entwürfe, die von den Fraktionen SPD, Bündnis90/ Die Grünen und der Linkspartei in den Deutschen Bundestag eingebracht worden sind, sind im April 2013 Gegenstand einer Anhörung des Rechtsausschusses gewesen. Von den Sachverständigen wurden durchgreifende Bedenken gegen die Gesetzesvorlagen erhoben. Nach Auffassung der gehörten Sachverständigen verstoßen alle Entwürfe gegen Artikel 38 GG, der die Freiheit des Mandats gewährleistet, und/oder gegen Artikel 103 Abs. 2 GG, wonach gesetzliche Bestimmungen klar und eindeutig verfasst sein müssen, damit der Bürger weiß, was strafbar ist oder nicht.

Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen hat meine Fraktion die vorgelegten Entwürfe zum Gesetz gegen Abgeordnetenbestechung abgelehnt und hält eine Ratifikation der VN-Konvention gegen Korruption in Deutschland nicht für angezeigt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe

mit meinen besten Grüßen

Jan Mücke