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Ingo Senftleben
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Frage von Antje B. •

Frage an Ingo Senftleben von Antje B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ein Arbeitsplatzverlust ist heutzutage leider keine Ausnahmeerscheinung. In diesem Fall ist der erste Schritt der Gang zur Agentur für Arbeit. Geschieht dies das 1. Mal im Erwerbsleben, werden die persönlichen Daten des Betroffenen umfänglich aufgenommen und erfasst. Dabei wird dem Arbeitssuchenden/Antragsteller auf ALG unabhängig vom Lebensalter und Dauer des Arbeitslebens die Frage nach der Staatsbürgerschaft und etwaigen Migrationshintergrund der ELTERN des Bürgers gestellt.

WARUM? Kennen Sie den Hintergrund dieser Frage und Erfassung dieser „Abstammungsdaten“? Wofür und von wem werden diese Angaben (Herkunft der Eltern) benötigt/genutzt? Wie stehen Sie zur Erhebung genau dieser Information zur Herkunft antragstellender Bürger*innen? Ist diese Frage vereinbar/konform mit den Gesetzen und Regelungen die Tätigkeit, Verantwortung und Vollmachten der Agentur für Arbeit und die Persönlichkeitsrechte der Bürger*innen betreffend?

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Antwort von
CDU

Liebe Frau B.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wir haben Ihre Frage zum Anlass genommen und bei der Bundesagentur für Arbeit nachgefragt.

Die Frage nach dem Migrationshintergrund muss laut Auskunft der Bundesagentur für Arbeit von den befragten Personen nicht beantwortet werden. Bei der Befragung handelt es sich statistisch-methodisch um eine Vollerhebung mit freiwilliger Teilnahme – Das ist die korrekte Bezeichnung. Es besteht also keine Auskunftspflicht.

Wenn die Personen aber freiwillig auf die Frage antworten, werden die Daten in einem getrennten Bereich verarbeitet und aufgehoben. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden (§281 Abs. 2 S.3 ff. SGBIII). Um den Informationsbedarf der Bundesagentur zu decken, werden regelmäßig Befragungsergebnisse für die Arbeitslosenstatistik, die Grundsicherungsstatistik, die Statistik über Leistungen nach dem SGB III, die Statistik über arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und die Statistik zum Ausbildungsstellenmarkt publiziert.

Der genaue Geburtsort der Eltern wird hierbei nicht erfasst, sondern nur, ob der Geburtsort mindestens eines Elternteils sich außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte (§4 Abs. 1 Nr.4 MighEV).

Erhebungsunterlagen sind nach Speicherung der Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes zu vernichten (§4 Abs. 2 MighEV).

5 Abs. 1 MighEV: Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes sind von den erhebenden Stellen unter Angabe der Kundennummer automatisiert und verschlüsselt an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln oder innerhalb der Bundesagentur für Arbeit dem Bereich Statistik verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.
5 Abs. 1 MighEV: Nach erfolgter Bereitstellung für die Zwecke der Statistik sind die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes bei den erhebenden Stellen zu löschen. Die Bundesagentur für Arbeit darf die Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes ausschließlich für statistische Zwecke und in ihren abgeschotteten statistischen Einheiten verwenden.
Wir hoffen, dass diese Information für Sie hilfreich war.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Senftleben

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