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Ingbert Liebing
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Frage von Nicolas R. •

Frage an Ingbert Liebing von Nicolas R. bezüglich Recht

Moin Herr Liebing,

ich habe heute mit Entsetzen gelesen, dass der IT-Ausschuss des BT eine maximale Speicherung der Netzaktivitäten der Abgeordneten von nur 7 Tagen zur Abstimmung geben will. Jeder Provider muss Verbindungsdaten mindestens 6 Monate, zT sogar 2 Jahre vorhalten. Und mM nach gehört zu einem transparenten Abgeordneten auch, dass ich die Möglichkeit habe, bei Fehlverhalten (welches eine hohe Hürde im Parlament erfordert!) dieses aufzuklären, wie die unmittelbare Vergangenheit gezeigt hat. Welches Geistes Kind geistert da durch den BT? Helfen Sie mir den Abgeordneten als Buerger zu verstehen.

Beste Gruesse,

NCR

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reinecke,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. Juni 2014, in dem Sie sich zu dem Thema Speicherung der Netzaktivitäten von Abgeordneten äußern und kritisieren, dass die Speicherungsfrist auf sieben Tage herabgesetzt werden soll. Hierzu möchte ich Ihnen gerne wie folgt antworten:

Für Abgeordnete des Bundestages sollte genau das gleich gelten, wie für jeden anderen Bürger auch – nicht mehr, aber eben auch nicht weniger. Bisher war dies beim Thema Datenspeicherung allerdings nicht der Fall, den anderes als bei Privatkunden wurden die Netzdaten im Falle von Abgeordneten seit 2008 drei Monate lang gespeichert. Ihre Darstellung, dass jeder privatwirtschaftliche Provider Verbindungsdaten mindestens sechs Monate vorhalten muss, entspricht hierbei nicht der aktuellen Rechtslage, denn nach dieser dürfen die Telekommunikationsunternehmen die Daten ihrer Kunden nur dann speichern, wenn sie diese für die Bereitstellung ihrer Dienste benötigen. Die Speicherung von Verbindungsdaten auf Vorrat ist nach aktueller Rechtslage dagegen unzulässig.

Persönlich bin ich der Meinung, dass die gespeicherten Protokoll- und Verbindungsdaten der Abgeordneten und ihrer Büro sicher und nur über verhältnismäßige Zeiträume gespeichert werden sollten, der nicht signifikant über den Zeitraum hinausgehen sollte, in dem die Daten anderer Bürger gespeichert werden. Unklar war bei der alten Regelung des Bundestages außerdem, von wem und zu welchem Zweck darauf Zugriff genommen werden kann, während bei der zuletzt diskutierten Vorratsdatenspeicherung zumindest feststand, dass dies nur durch richterlichen Beschluss und bei schweren Straftaten der Fall sein würde.

Ich hoffe, meine Ausführungen waren von Interesse für Sie,

mit freundlichen Grüßen

Ingbert Liebing, MdB