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Frage von Leslie H. •

Frage an Hermann Bachmaier von Leslie H. bezüglich Soziale Sicherung

Zum Thema Rente hätte ich mal folgende Frage:
Wieso erhalten Politiker, Minister und Staatssekretäre bereits nach ganz kurzer Amtszeit so hohe Pensionen die ein Normalsterblicher der 40 Jahre gearbeitet hat nie erhalten wird? Das kann doch wirklich nicht sein. Einschnitte bei der Rentenhöhe müssen sich auch bei den Pensionen der Politiker widerspiegeln. Eine Regelung, wonach sich Politiker selbst um ihre Altersversorgung kümmern müssen, wäre plausibel. Es kann nicht sein, dass immer nur an den "Normalverdienern" gespart werden soll!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Hammel,

über die angemessene Höhe von Abgeordnetenbezügen mag man streiten - denn woran sollte man den Wert der geleisteten Arbeit objektiv messen? Fakt ist, dass das Parlament seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1975 dazu verpflichtet ist, selbst und „vor den Augen der Öffentlichkeit“ über die Höhe der Entschädigung zu beschließen. Das Grundgesetz macht dafür in Artikel 48 Absatz 3 lediglich die Vorgabe, dass die Abgeordneten einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.

1977 wurden die bis dahin geltenden steuerfreien Diäten von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst. Als Orientierungsgröße gelten die Bezüge von Richtern bei einem obersten Gerichtshof bzw. von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit. Die Altersentschädigung ist Bestandteil der Abgeordnetenentschädigung. Gäbe es die Altersversorgung nicht, hätten die Abgeordneten nach dem derzeitigen System für die Zeit ihrer Parlamentszugehörigkeit eine Versorgungslücke, denn sie sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Erst wer dem Bundestag acht Jahre angehört hat, hat Anspruch auf eine Altersentschädigung. Wer früher aus dem Parlament ausscheidet, kann auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen werden auf sie angerechnet.

Rechtsgrundlage für den Bezug der Altersentschädigung ist § 19 AbgG, wo es heißt:

„Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum achtzehnten Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher […]“

Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, so hat er für gewisse Zeit einen Anspruch auf ein so genanntes Übergangsgeld, das im Höchstfall für achtzehn Monate gewährt werden kann. Damit soll ihm nach dem Ausscheiden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ermöglicht werden. Denn – und das wird bei aller berechtigten Kritik gern vergessen – wer ein Bundestagsmandat annimmt, wird seinen bis dahin ausgeübten Beruf weitgehend aufgeben müssen. Meist fällt die Zeit der Mandatsausübung in einen Lebensabschnitt, der normalerweise der Förderung der eigenen beruflichen Karriere dient. Dieser „normale“ berufliche Werdegang wird durch ein Bundestagsmandat erschwert.

Ich jedenfalls kann Ihnen sagen, dass ich heute wirtschaftlich nicht schlechter – wohl eher besser – gestellt wäre, wenn ich meinen Beruf weiter voll ausgeübt hätte, statt 1983 in den Bundestag zu gehen. Dennoch habe ich keinen Grund zu klagen, weil ich das Mandat außerordentlich gern ausübe.

Ich wollte Ihnen kurz die Rechtslage darlegen und hoffe, damit zur Versachlichung der Diskussion beigetragen zu haben. Das heißt nicht, dass man nicht über Verbesserungen nachdenken kann. Ich persönlich finde das Modell, das in Nordrhein-Westfalen entwickelt wurde, durchaus interessant. Demnach würden Abgeordnete künftig selbst für ihre Altersvorsorge aufkommen, nachdem die Diäten dementsprechend angepasst wurden. Das könnte meines Erachtens auch ein Weg sein, den wir für den Bundestag diskutieren sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Bachmaier