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Heinrich Rudrof
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Frage von Harald W. •

Frage an Heinrich Rudrof von Harald W. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Rudrof,
lieber Heinrich,

wie von den Berufsverbänden erfahren, soll im Beamtenrecht das Verbot der Altersteilzeit im Blockmodel in Verbindung mit dem Antragsruhestand (mit 64 Jahren und 45 Jahre Dienstzeit) aufgehoben werden. Mich würde der Sachstand interessieren und ggf. wann mit einer Inkrafttretung gerechnet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
H. Werner

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Werner,

zu Ihrer E-Mail kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Nach aktuell geltender Rechtslage ist für nicht schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand grundsätzlich kraft Gesetzes ausgeschlossen (Art. 64 Nr. 1, 91 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Beamtengesetz). Eine Kombination ist nur ausnahmsweise möglich, „soweit besonders schwerwiegende Gründe“ dies rechtfertigen. Die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht nennen beispielhaft schwere Krankheit, Kinderbetreuung oder Pflege.

Ein Teil der Beamtinnen und Beamten hat jedoch den Wunsch, durch eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand unter Inkaufnahme der entsprechenden Abschläge früher aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Eine entsprechende Kombination ermöglicht einen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bereits mit 62 Jahren und 5 Monaten.

Um den individuellen Lebensumständen Rechnung zu tragen, soll die Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand künftig generell, d. h. unabhängig vom Vorliegen „besonders schwerwiegender Gründe“, auch für nicht schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte zugelassen werden. Änderungen im Versorgungsrecht (ruhegehaltfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag) sind damit nicht verbunden.

Zur Umsetzung bedarf es einer Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat befindet sich derzeit in der Abstimmung.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, stehe Ihnen jedoch jederzeit gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Heinrich Rudrof, MdL

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Werner,

zu Ihrer Frage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Nach aktuell geltender Rechtslage ist für nicht schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand grundsätzlich kraft Gesetzes ausgeschlossen (Art. 64 Nr. 1, 91 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Beamtengesetz). Eine Kombination ist nur ausnahmsweise möglich, „soweit besonders schwerwiegende Gründe“ dies rechtfertigen. Die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht nennen beispielhaft schwere Krankheit, Kinderbetreuung oder Pflege.

Ein Teil der Beamtinnen und Beamten hat jedoch den Wunsch, durch eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand unter Inkaufnahme der entsprechenden Abschläge früher aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Eine entsprechende Kombination ermöglicht einen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bereits mit 62 Jahren und 5 Monaten.

Um den individuellen Lebensumständen Rechnung zu tragen, soll die Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand künftig generell, d. h. unabhängig vom Vorliegen „besonders schwerwiegender Gründe“, auch für nicht schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte zugelassen werden. Änderungen im Versorgungsrecht (ruhegehaltfähige Dienstzeit, Versorgungsabschlag) sind damit nicht verbunden.

Zur Umsetzung bedarf es einer Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat befindet sich derzeit in der Abstimmung.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Heinrich Rudrof, MdL