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Heike Habermann
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Frage von Daniel P. •

Frage an Heike Habermann von Daniel P. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Habermann,

ich arbeite als Rettungsassistent und bin in dieser Funktion auch in der Ausbildung tätig.
Übereinstimmend von mehreren Auszubildenden wurde mir berichtet, dass aus dem RP Darmstadt eine Anweisung herausgegeben wurde, dass man als Betrieb bzw. die Berufsfachschule das Recht hat Azubis die Abschlussprüfung zu verweigern, wenn man der Meinung ist, dass ein Erfolg nicht wahrscheinlich ist.
Es geht also nicht nur um formale Zulassungsbeschränkungen, sondern auch um Leistungen in der betrieblichen und schulischen Phase, welche keinen Einfluss auf die Abschlussnote hat.
Sollte diese Anweisung tatsächlich existieren empfände ich dies als schwerwiegende Nötigung und Gängelung der Auszubildenden und sehe es auch als klaren Benachteiligung gegenüber anderen Ausbildungsberufen.
Ich würde Sie gerne bitten diesem Sachverhalt nachzugehen und eine entsprechende Anfrage zu stellen.
Da es in Hessen kein Informationsfreiheitsgesetz gibt, sehe ich meine Chancen als Privatperson als sehr gering an eine Auskunft zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

D. P.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr P.,

ich werde mich gerne bemühen, die entsprechenden Auskünfte zu erhalten. Um eine korrekte Antwort auf Ihre Frage zu bekommen, bitte ich Sie zu präzisieren, um welche Ausbildung es sich handelt. Das Rettungsassistentengesetz ist zum 31.12.2015 außer Kraft getreten und wurde durch das Notfallsanitätergesetz ersetzt. Aus der zweijährigen Ausbildung zum Rettungsassistenten wurde eine dreijährige zum Notfallsanitäter. Eine entsprechende Nachqualifikation der Rettungssanitäter ist möglich und wird auch wahrgenommen. Bezieht sich die vermutete Anweisung auf Teilnehmer der Nachqualifizierung, auf Azubis, die die dreijährige Ausbildung als Notfallsanitäter durchlaufen haben oder auf den gesamten Rettungsdienstbereich? Da es auch in diesem Bereich einen Fachkräftemangel gibt, wäre eine entsprechend eingeschränkte Prüfungszulassung sicherlich nicht angebracht und im Sinne der Gleichbehandlung ohnehin zu unterlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Heike Habermann