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Frage von Simon R. •

Frage an Hartwig Fischer von Simon R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Fischer,

Ich bin Schüler in der Oberstufe des Eichsfeld Gymnasiums in Duderstadt. Im Rahmen unseres Religionsunterrichtes bearbeiten wir im Moment das Thema Sterbehilfe in spezieller Bezugnahme auf die schon einige Zeit zurückliegende Bundestagsdebatte um eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung. Über den allgemeinen Inhalt des Gesetzesentwurfes bin ich informiert.

Für ein kleines Meinungsbild haben wir im Kurs beschlossen, die Politiker unseres Wahlkreises und die des angrenzenden Wahlkreises in Thüringen einmal über ihre Meinung zu der Gesetzesinitiative zu befragen. Daher möchte ich Ihnen einige kurze Fragen stellen:

1.Wie stehen Sie zu dem Thema „Sterbehilfe“ und speziell: „rechtliche Regelung der Patientenverfügung“?
2.Haben Sie für oder gegen den Gesetzesentwurf gestimmt?
3.Welche Gründe haben Sie hauptsächlich zu dieser Entscheidung bewegt?

Ich hoffe, dass die Bearbeitung meiner Fragen nicht allzu viel Zeit in Anspruch nimmt und bedanke mich schon einmal im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

S. Reineke

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reineke,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Patientenverfügung. Gerne nehme ich zu Ihren Fragen Stellung.

1.Ich halte es für wichtig, dass das schwierige Thema der Patientenverfügung gesetzlich geregelt wird, um der seit einigen Jahren bestehende Unsicherheit in diesem Bereich und den andauernden Diskussionen ein Ende zu bereiten. Das Thema der Patientenverfügung ist in den letzten Jahren intensiv diskutiert worden, da ein Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 1 und 2 GG grundrechtlich verbrieften Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen und dem Thema der aktiven/passiven Sterbehilfe entstanden ist.

Bereits in seinem Urteil im Jahr 2003 hat der Bundesgerichtshof den Gesetzgeber aufgefordert, die Verbindlichkeit der Patientenverfügung gesetzlich zu regeln und dadurch der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen Ausdruck zu verleihen. Ich stimme dem Bundesgerichtshof in seiner Beurteilung, von einer Verbindlichkeit der Patientenverfügung auszugehen, zu. Jedoch müssen die rechtlichen Folgen dieser Verfügung im Einzelnen eindeutig geregelt werden.

2.Gegenwärtig hat es zwei Gesetzesentwürfe zum Thema der Patientenverfügung gegeben. Mein Abgeordnetenkollege Dr. Faust setzt sich derzeit für einen zusätzlichen Entwurf ein, den ich voll und ganz unterstütze. Da der Gesetzesentwurf noch nicht vollständig erarbeitet ist, möchte ich Ihnen meine Beweggründe für einen unabhängigen Entwurf und dessen inhaltlichen Schwerpunkte kurz darlegen. Ich möchte Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass es gilt, den ausführlichen Entwurf abzuwarten.

Leben und Sterben sind in ihrer Komplexität nicht normierbar und entziehen sich pauschalen Kategorien. Es ist daher unser Ziel, eine Regelung zu finden, die Raum für die Betrachtung des Einzelfalls bietet und schematische Lösungen vermeidet. Wir setzen uns daher für einen weiten Anwendungsbereich ein, der eine individuelle Bewertung und Würdigung jeder einzelnen Patientenverfügung gewährleistet. Geplant ist eine unkomplizierte und unbürokratische Regelung, die sich an der heutigen Praxis orientiert und im Klinikalltag bewährt hat.

Ziel ist es, die Patientenverfügung legal zu definieren und ihre Verbindlichkeit festzulegen. Damit kann ein Patient ausdrücklich seinen Willen bezüglich seiner medizinischen Behandlung bestimmen. Sollte es an einer eindeutigen ausdrücklichen Festlegung in der Patientenverfügung fehlen, sollen die Regelungen zur Patientenverfügung die Ermittlung des mutmaßlichen Willens auf der Grundlage der Patientenverfügung anhand von konkreten Anhaltspunkten ermöglichen.

Ein weiterer wichtiger Eckpunkt der Neuregelungen zum Betreuungsrecht ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen. Bei einem Dissens zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten, der sich für die Umsetzung der Patientenverfügung einsetzt, ist das Vormundschaftsgericht einzuschalten, um festzustellen, ob der mutmaßliche Willen des Patienten richtig ermittelt worden ist.

Bestimmte Abläufe im gerichtlichen Verfahren beim Vormundschaftsgericht werden -wie vom BGH gefordert- geregelt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen kurzen Erläuterungen weitergeholfen zu haben und möchte Sie bitten, für weitere detaillierte Informationen unseren ausführlichen Gesetzesentwurf abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Hartwig Fischer, MdB